Vegetarische Ernährung als Quälerei i.S.d. § 225 StGB?

Bei der Frage, ob Fleisch auf den Teller gehört, scheiden sich die Geister. Der Trend zur vegetarischen Ernährung nimmt zwar zu. Jedoch möchte so mancher in keinem Fall auf ein saftiges Steak verzichten. Bereits ein Zivilrichter in Italien hat in einem Fall vor nicht allzu langer Zeit einen Anspruch auf Fleisch zuerkannt. Mit Urteil vom 04. August 2015 – 1 StR 624/14 hat sich nun auch der Bundesgerichtshof in einer strafrechtlichen Angelegenheit in gewisser Weise zur fleischlosen Ernährung geäußert.

Hintergrund der Entscheidung war die Art der Fürsorge der angeklagten Eltern für den als Nebenkläger auftretenden Sohn. Dieser litt bereits seit seiner Kindheit an der Krankheit Mukoviszidose, die eine umfangreiche Behandlung und Pflege erforderlich machte. Unter anderem zählte dazu auch eine hyperkalorische Ernährung. Nachdem die Mutter gemeinsam mit ihrem pflegebedürftigen Sohn zu ihrem neuen Lebensgefährten (dem Mitangeklagten) gezogen war, pflegte man in dem Haushalt eine natürliche – von esoterischen Elementen beeinflusste – Lebensweise, die auch eine vegetarische Ernährung umfasste. Insbesondere der mitangeklagte Vater war der Auffassung, die Mukoviszidose des Sohnes werde sich durch Meditation und andere natürliche Heilmethoden sowie unter dem positiven Einfluss der fleischlosen Ernährung bessern.

Das Gegenteil war der Fall. Nach Beendigung der bis dahin ärztlich vorgesehenen Behandlung wurde der Sohn immer häufiger von starken Schmerzen und von Atemnot geplagt. Obwohl der Sohn später auch zunehmend unterernährt war (30,5 kg bei einer Größe von 159 cm), unterließen die Eltern die Wiederaufnahme der notwendigen Behandlung.

Der BGH bestätigt in seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das die Eltern wegen „schwerer“ Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen gem. § 225 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte.

Als Tathandlung i.S.d. § 225 Abs. 1 StGB stellt der BGH auf das Quälen durch Unterlassen der Behandlung des Sohnes ab. In seinem Urteil macht er zunächst deutlich, dass von dem Begriff der Qualen nicht nur körperliche, sondern auch seelische Leiden erfasst sind. Insbesondere weist der BGH in dem Urteil dann darauf hin, dass das Merkmal „quälen“ neben dem Vorsatz keine zusätzliche besonders unbarmherzige oder böswillige Gesinnung des Täters erfordert. Eine solche war bei den Eltern auch offensichtlich nicht gegeben. Die Quälerei lag vielmehr darin, die leidensvermindernde ärztliche Hilfe nicht für ihren Sohn in Anspruch genommen zu haben, obwohl dazu die physisch-reale Möglichkeit bestand. Im Ergebnis entsprach dieses Unterlassen auch einer Tatbegehung durch aktives Tun i.S.d. § 13 StGB. Zudem sah es der BGH als erwiesen an, dass viele Leiden des Jungen, dessen Zustand letztlich sogar potenziell lebensbedrohlich war, durch eine medizinische Behandlung verhindert worden wären.

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Eine Antwort

  1. K S sagt:

    Du bist ein Provokateur! 🙂

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