Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Natürliche Handlungseinheit

Natürliche Handlungseinheit

liegt (nach Ansicht der Rechtsprechung) vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheint (BGHSt 10, 230)

Vorschlag für weitere Definitionen?

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert