Strafrecht ist kein Wunschkonzert

In der Regel bestehen Tatverdächtige darauf, eine Tat nicht begangen zu haben. Sie versuchen mit allen Tricks, die Ermittler von ihrer Unschuld zu überzeugen. Im Münchner Polizeiruf vom 17. Januar 2016 ist das Gegenteil der Fall. Als sich der wegen Mordes an der 16-jährigen Miriam verurteilte Tim Haffling (Sebastian Griegel) im Gefängnis das Leben nimmt, legt der Architekt Jens Baumann (Karl Markovics) alles daran, Kommissar Hanns von Meuffels (Matthias Brandt) von seiner Täterschaft zu überzeugen.

Kommissar von Meuffels hält den Mann jedoch für geistig verwirrt und verweist ihn an den Psychiater. Und obwohl Baumann Details zur Tat schildert, weigert sich der Kommissar Ermittlungen einzuleiten. Sicherlich ist es nicht ganz einfach, eine gut zusammengereimte Geschichte von einer wirklichen Tatschilderung zu unterscheiden. Man bekommt jedoch den Eindruck, von Meuffels spielt hier mit dem Legalitätsprinzip. Dieses findet Ausdruck in § 152 Abs. 2 StPO, der besagt, dass die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde verpflichtet ist, „wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Gleiches gilt für die Polizei, welche als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft handelt, vgl. § 163 StPO, § 152 GVG. Dieses Prinzip erkennt auch Baumann, als er bezugnehmend auf sein Geständnis dem Kommissar zu verstehen gibt: „Das kann Ihnen doch nicht egal sein.“ Doch in demselben Maße wie sich von Meuffels über die Richtigkeit seiner Arbeit sicher ist, irrt er sich noch über andere Vorgänge des Strafverfahrens. Als Baumann ihn fragt, ob er wirklich von der Schuld des Haffling überzeugt war, antwortet von Meuffels: „Die Entscheidung, ob ein Haftbefehl beantragt wird, liegt bei der Staatsanwaltschaft.“ – Soweit so gut. Jedoch bezüglich: „Das Gericht entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder nicht“ besagt § 170 StPO etwas anderes. Zwar wird ein Haftbefehl von einem sogenannten Ermittlungsrichter erlassen (§ 114 Abs. 1 StPO), trotzdem ermittelt das Gericht nicht selbst und erhebt auch keine Anklage. Das ist Sache der Staatsanwaltschaft.

Baumann erzählt dem Kommissar, was sich vor zehn Jahren zugetragen haben soll, dass er die junge Frau mit seinem Auto mitgenommen hat, dass sie im See schwimmen waren, Alkohol getrunken haben. Als Baumann sie beim Abschied küsste und auf mehr hoffte, habe Miriam sich heftig gewehrt. Infolge dessen habe Baumann sie geschlagen, sodass sie mit dem Kopf auf einem Stein aufschlug und verstarb. Nach dieser Schilderung wäre die Tat wohl nicht als Mord, sondern eher als Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB zu bewerten. Baumann spricht immer wieder von einem Unfall.

Baumann beschreibt der Polizei sogar den Ort, an dem er die Leiche vergraben haben will. Jedoch wird sie dort nicht gefunden. Zu einer Festnahme und einem Verfahren kommt es nicht und Baumann, der sich so sehr nach einer angemessenen Bestrafung durch ein Strafgericht sehnte, sieht als einzigen Ausweg den Suizid. Zuvor präsentierte er dem Kommissar am Telefon aber die ganze Wahrheit. Demnach wollte er Miriam doch vergewaltigen und hat sie erwürgt, als sie sich wehrte. Nach dieser Schilderung liegt ein Sexualmord im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 1 Fall 2 StGB vor. Letztlich begibt sich von Meuffels allein zu der beschriebenen Stelle im Wald und beginnt nach der Leiche zu suchen. Auch er will endlich sein Gewissen beruhigen.

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