Noch kein Weihnachtsgeschenk? Part 1 – Fischer Strafgesetzbuch in 65. Auflage erschienen

Es hat sich herumgesprochen: In fünf Tagen ist Heiligabend. Wer zuletzt immer bis um neun in der Bibliothek oder im Büro gesessen hat, muss sich langsam auf die Suche nach einem schnuckeligen Weihnachtsgeschenk für die Liebsten machen. Strafrechtsblogger – das Serviceblog für alle Lebenslagen – hat da ein paar Vorschläge – natürlich unterstellt, der/die Liebste hat ebenfalls ein Faible fürs Strafrecht. Doch welcher Leser unseres Blogs wählt seine Liebsten nicht nach diesem Kriterium aus?

Part 1: Fischer StGB, 65. Auflage 2018

Ganz frisch aus der Druckerei ist die 65. Auflage (2018) des Kurzkommentars zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer auf unserem Schreibtisch gelandet. Und weil man der Großen Koalition sicherlicher nicht vorwerfen kann, im materiellen Strafrecht die Füße hochzulegen, ist der Kommentar mit Gesetzesstand 01. November 2017 dieses Jahr wohl ein Must-have unterm Weihnachtsbaum. Wie bereits die von den Marketingexperten des Beck-Verlags geschickt erdachte rote Banderole verrät, hat der gleichermaßen streitende wie streitbare Richter am Bundesgerichtshof im Vorruhestand und Honorarprofessor an der Uni Würzburg Thomas Fischer nicht weniger als 15 Änderungsgesetze einarbeiten und kommentieren müssen. Auch wenn Verlag und Herausgeber bei Neuauflagen grundsätzlich gern auf die in- bzw. extensiver Gesetzesgtätigkeit verweisen, in diesem Jahr geschieht das völlig zu Recht, den es hat sich richtig was getan: Seit dem letzten Jahr wurden 90 Vorschriften des Strafgesetzbuches eingefügt, neu gefasst, aufgehoben oder geändert. Und für jene, die noch mit der Vorvorauflage (2016) arbeiten: Die Zahl der Gesetzesänderungen seiten Ende 2015 beträgt sogar fast 150.

Und das sind alles keine Kleinigkeiten: Die Einziehung (§§ 73 bis 76b StGB) wurde völlig neu geregelt, das Fahrverbot (§ 44 StGB) als Nebenstrafe auch für jene Straftaten eingeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (…) begangen worden sind, sondern lediglich zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheinen (…). Hinzu kommen neue Vorschriften über Sportwettbetrug (§§ 265c bis 265e), die Neuregelung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte (§§ 113 ff., 323c StGB) sowie die Ausweitung der Tatbestände der Nachstellung (§ 238), der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung 8§§ 129 f.) und des Wohnungseinbruchsdiebstals (§ 244 StGB), der im Falle einer dauerhaft genutzten Privatwohnung nun ein Verbrechen ist (§ 244 Abs. 3).

Wie in unserer Besprechung der Vorauflage bereits dargestellt, bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung stets den Ausgangspunkt der Kommentierung. Dieser werden aber häufig auch kritische Gegenmeinungen der Literatur entgegengehalten. Die einzelnen Vorschriften werden dabei zuerst abgedruckt und sodann mit Hinweisen zur (jüngeren) Entstehungsgeschichte („Allgemeines“) sowie einem knappen und daher nützlichen Verzeichnis relevanter Literatur versehen. Die Kommentierung verläuft entlang der Tatbestandsmerkmale. Hinweise zu Vorsatzformen, Versuch und Konkurrenzen schließen die Kommentierung ab.

Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 65. Auflage 2018, 92 €.

Geeignet für: jeden
Budget: 92 €
Reaktion beim Auspacken: „Oh, was Praktisches“
Alltagsnutzen: Hoch
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschenkte das Buch schon hat: mittel
Günstigere Alternative: Das PDF hinter diesem Link ausdrucken und den Beschenkten selber denken lassen

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4 Antworten

  1. konstantin.stern sagt:

    Stimmt. Und dabei fällt mir auf: Auch nicht die Vorauflage weggeben, weil es ja für eine längere Übergangszeit in vielen vielen Fällen auch auf die alte Rechtslage ankommen kann.

  2. Martin Overath sagt:

    Also nicht aus Kostengründen die 64. Auflage verschenken.

  1. 26. Januar 2019

    […] Da der Kommentar jährlich erscheint, gibt es auch jährliche Besprechungen von uns, etwa zur Vorauflage, oder zur Vorvorauflage, die natürlich weiterhin gültig […]

  2. 26. Januar 2019

    […] der Kommentar jährlich erscheint, gibt es auch jährliche Besprechungen von uns, etwa zur Vorauflage, oder zur Vorvorauflage, die natürlich weiterhin gültig […]

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