Mutwillige Anklage?

Gibt es eine Anklage, in welcher die Staatsanwaltschaft andere Zwecke verfolgt, als den Täter seiner gerechten Strafe zu zuführen? Man könnte der Auffassung sein, dass zumindestens der Gesetzgeber dieser Auffassung ist.

Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO eines Rechtsbeistandes bedienen, der unter den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe dem Geschädigten beigeordnet wird.

Nach § 397 a Abs. 2 Satz 2 StPO ist § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO nicht anzuwenden.

Nach § 114 Satz 1 erster Halbsatz der ZPO wird Prozesskostehilfe bewilligt, wenn nach Halbsatz zwei

die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Man hat ja manchmal wirklich das Gefühl, dass es der Staatsanwaltschaft nicht um die Bestrafung geht. Besonders bei angeblichen Intensiv- und Wiederholungstätern spielen wohl manchmal auch persönliche Motive für die Anklageerhebung eine Rolle :-).

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

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