Marihuana in der Mietwohnung – Mieter muss nicht immer für Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz aufkommen

Im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen kommt es regelmäßig zu Wohnungsdurchsuchungen, insbesondere wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorliegt. Oftmals meldet sich dann die Polizei früh morgens an der Wohnung des Betroffenen und präsentiert diesem einen entsprechenden richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Unter Umständen muss sich die Polizei aber auch mit Gewalt Zutritt zu der Wohnung verschaffen. Und dass eine solche Durchsuchung grundsätzlich ihre Spuren hinterlässt, kann man sich auch vorstellen. Doch wer muss eigentlich zahlen, wenn die Wohnung bei der Durchsuchung beschädigt wird?

In Nürnberg begehrte eine Wohnungseigentümerin von ihrem (ehemaligen) Mieter Schadensersatz in Höhe von 1.570,92 €, weil die Wohnungseingangstür bei einer Durchsuchung durch die Polizei im Juni 2013 aufgebrochen und dadurch beschädigt worden war. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Daraufhin wurde offenbar das Land Bayern als Streithelfer der Vermieterin aktiv und führte das Verfahren schließlich bis vor den BGH – ohne Erfolg.

Der ehemalige Mieter stand im Verdacht, im Jahr 2012 unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), sodass gegen ihn ein Haftbefehl und für seine Wohnung ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurden. Tatsächlich wurden in der Wohnung ca. 26g Marihuana gefunden. Die Hinweise auf ein Handeltreiben verdichteten sich aber nicht. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (26g Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde er hingegen freigesprochen.

In dem Zivilrechtsstreit um die Kosten der beschädigten Tür knüpfte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes daran an und verneinte in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16 – eine Schadensersatzpflicht des Mieters gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dieser habe zwar gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er Betäubungsmittel in der Wohnung aufbewahrte. Dieses Verhalten führte aber nicht äquivalent kausal zur Beschädigung der Tür. Denn die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen stützten sich vielmehr auf den Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Aufbewahrung der zuvor unerlaubt erworbenen 26g Marihuana wurde erstmalig bei der Durchsuchung und folglich erst nach dem Aufbrechen der Tür festgestellt.

Im Ergebnis wäre unabhängig davon, ob sich der Mieter wegen des Erwerbs von Marihuana strafbar gemacht hätte oder nicht, die Tür zum Zwecke einer Durchsuchung aufgebrochen worden, eben aufgrund des Verdachts eines unerlaubten Handeltreibens im Jahr 2012. Insofern hat nicht das Verhalten des Mieters in Gestalt des strafbaren Erwerbs von Marihuana zur Beschädigung geführt, sondern der Polizeieinsatz als solcher. Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kann der Erwerb des Marihuanas hinweg gedacht werden, ohne dass die Beschädigung der Tür entfiele. Das Verhalten des Mieters war somit nicht kausal für den Schaden. In gleicher Weise scheidet auch eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 BGB aus.

Ferner geht der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil auf die Auffassung des Bundeslandes als Revisionsführer ein, dass der Mieter dennoch durch sein Verhalten die Aufnahme der Ermittlungsmaßnahmen hervorgerufen habe, denn schließlich habe sogar ein Haftbefehl vorgelegen, der einen dringenden Tatverdacht voraussetzt. Insofern stellt der Senat jedoch klar, dass sich ein Tatverdacht nicht nur aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben kann, sondern vielmehr auch durch andere Umstände. Tatsächlich entstand der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hier nur durch die Aussage eines – im Ergebnis unglaubwürdigen – Zeugen. Daneben führt der Senat aus, dass die Annahme eines strafrechtlichen Tatverdachts für ein Zivilgericht ohnehin keine Bindungswirkung entfalte und  insofern ein etwaiges ursächliches Verhalten des Betroffenen von dem Zivilrichter unabhängig zu prüfen sei. Schließlich könne auch kein derartiger Kausalitätszusammenhang konstruiert werden, dass bei Betäubungsmitteln erfahrungsgemäß Erwerb, Konsum und Handeltreiben eng miteinander verbunden seien. Dies verkenne, dass es sich dabei um jeweils eigenständige Tatbestände handelt und der Mieter insofern auch von allen Tatvorwürfen freigesprochen worden ist, auf denen der Durchsuchungsbeschluss beruhte.

Dieses lesenswerte Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH verknüpft strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte am Beispiel des Betäubungsmittelstrafrechts und zeigt dabei auch die möglichen weitreichenden Folgen strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen.

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