Man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen!

Regelmäßig bekommt man als Verteidiger einen Schreck, wenn man auf einem übersandten Urteil den Vermerk vorfindet:

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt

In einem Verfahren wegen Ladendiebstahls hatte mein Mandant im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet. Deshalb wurde er durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen räuberischen Diebstahls angeklagt.

In diesem Verfahren konnte ich darlegen, dass die Gewaltanwendung nicht dazu diente, sich den Besitz an der Ware zu erhalten. Auch sei eine Bewährungsstrafe trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen und Hafterfahrungen ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte deshalb meinen Mandanten lediglich wegen einfachen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe. Hiermit war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Leider verschlechterte sich die Prognose nach der Urteilsverkündung erheblich, insbesondere wurde mein Mandant in einem weiteren Verfahren verurteilt. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin sah es somit eher düster aus.

Aber man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen! Unmittelbar vor der Hauptverhandlung kamen das Gericht, die Staatsanwaltschaft und ich ins Gespräch. Ohne große Hoffnung fragte ich, ob man nicht unser Verfahren gem. § 154 StPO aufgrund der anderen Verurteilung einstellen könnte. Und tatsächlich erklärte sich die Staatsanwaltschaft hierzu bereit.

Ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft hätte es diese Einstellung nicht gegeben und mein Mandant hätte die doppelte Strafe abzusitzen.

Es hilft also auch manchmal die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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