Kremiertes Zahngold als taugliches Diebstahlsobjekt?

(Beschluss des OLG Hamburgs vom 19.12.2011 – 2 Ws 123/11, gekürzt auf den Vorwurf des Diebstahls)

Ein Gastbeitrag von Frau Vanessa Gölzer, Studentin aus Berlin

Der Tod an sich ist schon für viele Leute ein beunruhigender Gedanke. Wer allerdings diesen Fall gelesen hat, der wird um einiges mehr beunruhigt sein und sich fragen, ob die Habgier mancher Menschen sogar bei Toten keine moralischen Grenzen kennt.

Sachverhalt

Der Angeklagte arbeitete für die Hamburger Friedhöfe und führte dort die Feuerbestattung von Leichnamen aus. Über einen Zeitraum von vier Jahren durchsuchte er nach Verbrennung der Leichen verbleibende Rückstände und nahm in diesem Zug insbesondere Zahngold an sich, um dieses nachher gewinnbringend zu veräußern. Damit verschaffte er sich und seiner Lebensgefährtin eine fortlaufende Einnahmequelle, die sich über die vier Jahre auf eine Summe von 178.378 € beziffern ließ.

Natürlich, ein Diebstahl. So würde man es zumindest im ersten Moment vermuten. Liest man allerdings die mustergültige Prüfung des Oberlandesgerichts Hamburg, das sich mit der Beschwerde des Angeklagten gegen den angeordneten Verfall des Geldes zu befassen hatte, so stellt man fest, dass es an einem entscheidenden Kriterium für den Diebstahl fehlt.

Das Zahngold als fremde bewegliche Sache beim Diebstahl

Um den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB zu erfüllen, muss es sich bei dem Tatobjekt um eine fremde bewegliche Sache handeln. Grundsätzlich wird dem menschlichen Leichnam und allen mit ihm fest verbundenen Teilen Sachqualität zugesprochen. Dazu gehören auch sogenannte Substitutiv-Implantate, die in ihrer Form und Funktion defekte Körperteile ersetzen. Das Zahngold ist folglich eine Sache.

Ferner muss die Sache fremd sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Da Leichen grundsätzlich keine eigentumsfähigen Sachen sind, ist gleiches auch auf Zahngold übertragbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn künstliche Körperteile in ihrer Verbindung zum Leichnam gelöst werden, wie hier durch die Einäscherung.

Allerdings muss das Zahngold in das Eigentum eines anderen übergegangen sein, damit es für den Täter fremd und nicht herrenlos ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Hamburger Friedhöfe konnten durch die bloße Inbesitznahme kein Eigentum an dem Zahngold erwerben, da das Aneignungsrecht grundsätzlich den Erben und Hinterbliebenen zusteht. Auch wenn diese das Aneignungsrecht nicht ausüben, bedarf es einer Einwilligung, damit ein anderer Eigentümer werden kann. Da eine Einwilligung der Hinterbliebenen nicht vorlag, konnte das Hamburger Krematorium demnach kein Eigentum an dem Zahngold erwerben. Somit blieb das Zahngold herrenlos, was wiederum zur Folge hat, dass der Angeklagte keinen Diebstahl daran begehen konnte.

Der untaugliche Versuch des Diebstahls
Das Gericht sah in dem Verhalten des Angeklagten aber einen versuchten Diebstahl, da der Angeklagte irrig davon ausging, eine fremde Sache zu stehlen. Dies konnte vor allem daran fest gemacht werden, dass sich im Arbeitsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Krematorium eine Abmachung befand, in der bei der Wegnahme von Sachen aus dem Eigentum der Hamburger Friedhöfe eine Anzeige drohte. Dass die Hamburger Friedhöfe überhaupt kein Eigentum an dem Zahngold erwerben konnten spielt keine Rolle, da falsche zivilrechtliche Wertungen des Täters unbeachtet bleiben. Wichtig ist allein, dass er von der Fremdheit der Sache ausgeht. Da der Angeklagte dachte, dass das Zahngold im Eigentum seines Arbeitgebers stand, lag demzufolge ein untauglicher Diebstahlsversuch vor.

Besonders schwerer Fall aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls

Des Weiteren stellte das Gericht einen besonders schweren Fall des versuchten Diebstahls fest, da der Angeklagte sich mit dem kremierten Gold eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Angeklagte über den Tatzeitraum Verbindlichkeiten eingegangen war, die er ohne den Veräußerungserlös höchstwahrscheinlich nicht hätte zahlen können.

Schlussbemerkung

Letztendlich kam das Oberlandesgericht Hamburg zu einer Strafbarkeit des Angeklagten, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 StGB und Störung der Totenruhe nach § 168 Abs. 1 StGB.
Vor allem für Studenten ist das umfangreiche Urteil des Gerichts als Klausurvorbereitung zu empfehlen, da die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der unterschiedlichen Normen mustergültig, präzise und nachvollziehbar geprüft wurden.

www.strafverteidiger-diebstahl.de

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2 Antworten

  1. Vanessa sagt:

    Nur wenn keine Erben und Hinterbliebenen da sind und der Friedhof auch in diesen Fällen kein Eigentum an dem Zahngold erwirbt, ist die Sache herrenlos, also nicht diebstahlsfähig. Hätte der Angeklagte dann davon gewusst, dass das Zahngold niemandem mehr gehört, so hätte tatsächlich kein Diebstahl vorgelegen.
    Denn wenn Sie etwas an sich nehmen, was niemandem gehört (beispielsweise ausrangierte Möbel, die auf der Straße stehen und zu verschenken sind), so können Sie sich nicht wegen Diebstahl strafbar machen.

  2. berater sagt:

    da fehlte dem angestellten wohl eine anwaltliche
    beratung. durch die beratung wäre der irrtum verschwunden. ein diebstahl hätte dann nicht vorgelegen, oder?

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