Handyverbot für das Gericht – Ablehnung einer Richterin wegen Befangenheit

Jetzt ist auch die Justiz endgültig im Zeitalter der Mobiltelefone und der damit einhergehenden ständigen Erreichbarkeit angekommen. Diese ständige Erreichbarkeit birgt die Gefahr mangelnder Aufmerksamkeit. Schließlich kennt jeder die Situation, in der man im Kampf um die Aufmerksamkeit des Gegenübers mit dessen Mobiltelefon konkurrieren muss. Anders sollte das natürlich vor Gericht sein. Denn hier sollte man erwarten können, dass sich die erkennenden Richter und Richterinnen mit der Sache und nicht mit ihrem Handy befassen.

Dass es manchmal anders ist, zeigte sich in einer Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Hier konzentrierte sich die beisitzende Richterin nicht etwa auf das Geschehen in der Hauptverhandlung, sondern bediente über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon. Die Angeklagten lehnten die Richterin daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und führten zur Begründung an, dass das Fragerecht bzw. die Fragemöglichkeit der Richterin aufgrund des mit der Bedienung des Mobiltelefons und dem Schreiben von Kurzmitteilungen einhergehenden Aufmerksamkeitsdefizits eingeschränkt war. Damit sei der Eindruck erweckt worden, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt.

Die Richterin wehrte sich in einer dienstlichen Erklärung gegen diesen Vorwurf und erklärte, ihr stumm geschaltetes Mobiltelefon in der Hauptverhandlung als „Arbeitsmittel“ zu nutzen. Zudem machte sie geltend, dass die an diesem Tag erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten gewesen sei. Sie habe einen Anruf von zu Hause mit einer vorgefertigten SMS des Inhalts „Bin in Sitzung“ und eine weitere dringende SMS-Anfrage bezüglich der weiteren Betreuung der Kinder „binnen Sekunden“ beantwortet. Schließlich habe sie diesen Sachverhalt auf die Rüge der Verteidigung hin öffentlich gemacht und sich entschuldigt. Das Landgericht hatte Verständnis und wies den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17.06.2105 – 2 StR 228/14 und hob das Urteil des Landgerichts aufgrund des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 3 StPO auf.

Nach § 338 Nr. 3 StPO ist die Revision unter anderem begründet, wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem ein Antrag auf seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen worden ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dabei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Infolgedessen ist das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, wenn der Angeklagte Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Ist die Nutzung des Mobiltelefons also ein Zeichen dafür, dass sich das Gericht seine Meinung schon gebildet hat? Ja, sagt der BGH, da die private Nutzung des Mobiltelefons während der laufenden Verhandlung durchaus den Anlass zu der Befürchtung geben kann, dass der Richter sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme schon auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat.

In dem konkreten Fall nahm der BGH anhand der schon vorgefertigten SMS sogar an, dass es die beisitzende Richterin wegen der erwarteten Überschreitung der Sitzungszeit von vornherein darauf angelegt hat, aktiv in der Hauptverhandlung in privaten Angelegenheiten nach außen zu kommunizieren. Dadurch habe sie sich nicht nur gezielt abgelenkt, sondern auch ihre Bereitschaft gezeigt, ihre private Telekommunikation über die ihr obliegende Dienstpflicht zu stellen. Ein solches Verhalten hätte nach Ansicht des BGH nicht zu einer Ablehnung des Antrags der Angeklagten führen dürfen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

 

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2 Antworten

  1. Der Protokollführer wurde vergessen. Gerade bei Verhandlungen vor dem Landgericht haben Protokollführer nicht viel zu tun. Dies gilt besonders, wenn es für die übrigen Verfahrensbeteiligten bereits langweilig ist.

  2. Martin Overath sagt:

    Zum Kinderwohl hätte der Vorsitzende die HV sicher unterbrochen. Aber inzwischen wird wie am Autosteuer, von Schöffen, Verteidigen, Nebenklägern und Gutachtern fleißig mit dem Smartphone gearbeitet, wenn der HV-Verlauf dröge dahinplätschert.

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