Erteilung eines Fahrverbots auch bei mehreren einfachen Verkehrsverstößen möglich

Höchstwahrscheinlich hat fast jeder Autofahrer die Straßenverkehrsregeln schon einmal wissentlich oder aus Versehen missachtet. Ob zu schnelles Fahren, Fahren über eine rote Ampel oder Telefonieren am Steuer – bei all diesen Ordnungswidrigkeiten muss ein Bußgeld bezahlt werden. Neben Punkten in Flensburg drohen aber in der Regel keine weiteren Konsequenzen.

Lediglich in Fällen, in denen ein besonders gefährlicher und grober Verkehrsverstoß vorliegt, kann neben der Geldbuße unter den Voraussetzungen des § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein Fahrverbot erteilt werden. Das Fahrverbot hat zur Folge, dass der Führerschein abgegeben werden muss und der Betroffene in dem angeordneten Zeitraum kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis, die in § 3 StVG geregelt ist, besteht die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot weiterhin und muss nach Ablauf des Fahrverbots nicht neu beantragt werden. Für diejenigen, die im Alltag auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, kann aber auch das Fahrverbot einschneidende Konsequenzen mit sich bringen.

Wann kann ein Fahrverbot erteilt werden?

Nach § 25 StVG kann ein Fahrverbot nur angeordnet werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen hat. Ein einfacher Verkehrsverstoß, wie die geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung reicht demzufolge nicht aus. Begeht jemand aber mehrere Verkehrsverstöße in geringem zeitlichen Abstand, so kann dies nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 die Erteilung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

In dem vom OLG Hamm zu verhandelnden Fall hatte der Betroffene innerhalb von zweieinhalb Jahren drei Handyverstöße begangen, die jeweils mit einer Geldbuße geahndet wurden. Dazu kamen zwei Fälle, in denen er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hatte. Auch diese Geschwindigkeitsverstöße wurden mit Bußgeldern geahndet. Doch das war noch nicht alles. Das Amtsgericht Hamm verhängte neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot, gegen das sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde wehren wollte.

Seine Beschwerde blieb jedoch vor dem OLG Hamm erfolglos. Denn nach Ansicht des Gerichts kann ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf „einfache“ Verkehrsverstöße mit einem Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Der Verkehrsteilnehmer lasse in diesem Fall durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der erforderlichen Unrechtseinsicht fehlt. Wann dem Betroffenen eine rechtsfeindliche Gesinnung unterstellt werden kann, soll im Einzelfall entschieden werden. Dabei spielen nach Ansicht des OLG Hamm die Zahl der Vorverstöße, ihr zeitlicher Abstand und ihr Schweregrad eine maßgebliche Rolle.

Fazit

Wer sich also denkt, dass Geschwindigkeitsverstöße allenfalls Bußgelder und Punkte in Flensburg mit sich bringen, der hat seine Rechnung ohne das OLG Hamm gemacht. Denn zukünftig kann ein Gericht auch bei mehreren einfachen Verkehrsverstößen ein Fahrverbot aussprechen, wenn sich darin eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straßenverkehr und seinen Regeln zeigt. Lagen bei Ihnen in letzter Zeit also schon Bußgeldbescheide im Briefkasten, so sollten Sie in Zukunft lieber zweimal kontrollieren, ob Sie sich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fortbewegen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich – Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin

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