Eine Zweitliga-Begegnung mit Folgen: Die Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift „A.C.A.B“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden

(Entscheidung des OLG Karlsruhe 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12 vom 19.07.2012)

Der Streit um das berühmte, mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ beschriebene Transparent geht in die nächste Runde. Nachdem das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten im Dezember 2011 vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen hatte, wurde dieser Freispruch jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in dem Verfahren 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12 aufgehoben.

Auslöser der Diskussion und rechtliche Würdigung der Gerichte in Bezug auf eine Beleidigung
Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch eine Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum, bei dessen Besuch der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Personen ein großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B“ derart hochgehalten hat, dass es im gesamten Stadion zu sehen war (bei der Buchstabenkombination „A.C.A.B.“ handelt es sich um die Abkürzung der englischsprachigen Parole „all cops are bastards“, von der oft bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Demonstrationen Gebrauch gemacht wird). Mit dem Banner wollte der Angeklagte den im Stadionbereich anwesenden Polizisten seine Missachtung ausdrücken.

Entgegen der Annahmen der Vorinstanzen stellte das OLG fest, dass die Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB zu erfüllen. Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

Zentrale Problematik des Falls und die Grundlagen einer Beleidigung
Die zentrale Frage des Falles ist, ob die Polizei als beleidigungsfähig im Sinne des § 185 StGB anzusehen ist. Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen beleidigungsfähig. Auch Personengesamtheiten können Opfer einer Beleidigung werden. Dies erfordert allerdings, dass die betreffende Personengesamtheit einen einheitlichen Willen bilden kann und eine rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft erfüllt. Neben juristischen Personen ist dies bei politischen Parteien, Handelsgesellschaften oder der Bundeswehr möglich. „Die“ Ärzte oder „die“ Polizei sind hingegen nicht beleidigungsfähig, da sie keine Gesamtheit mit personaler Identität darstellen.

Von der Beleidigung eines Kollektivs muss die Beleidigung unter Kollektivbezeichnung abgegrenzt werden. Beleidigt man ein Kollektiv, so wird eine Personengesamtheit angegriffen, die selbst Träger der Verbandsehre ist.

Die Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung wiederum richtet sich gegen die zum Kollektiv gehörenden Einzelpersonen. Ihre Beleidigungsfähigkeit setzt voraus, dass überhaupt bestimmte Personen unter einer Kollektivbezeichnung angesprochen werden können. Dazu ist es unabdingbar, dass der betroffene Personenkreis überschaubar und individuell bestimmbar ist. Ansonsten würde sich die Beleidigung in der Anonymität verlieren.

Fallbezogen: „Die“ Polizei als solche ist grundsätzlich nicht beleidigungsfähig, da sie keine Gesamtheit mit personaler Identität darstellt. Somit kommt eine Beleidigung des Kollektivs Polizei nicht in Betracht. Davon ging auch das Landgericht aus, da es die Bezeichnung „all cops are bastards“ als eine Kollektivbezeichnung wertete. Da aber nach Auffassung des Landgerichts die einzelnen angesprochenen Polizeibeamten nicht zu individualisieren waren, kam eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nicht in Betracht.

Das OLG Karlsruhe legte hingegen die Möglichkeit nahe, dass sich die Beleidigung lediglich auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten gerichtet habe und damit eine beleidigungsfähige Personengruppe betroffen sein könnte. In diesem Fall wäre der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, da der Personenkreis, auch wenn die Polizei ein Kollektiv darstellt, überschaubar und begrenzt ist.

Konsequenzen für die erneute Verhandlung vor dem Landgericht
Da das Urteil des Landgerichts nach Auffassung des OLG den Anforderungen eines freisprechenden Erkenntnisses nicht genügt, muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut über den Fall verhandeln und darüber entscheiden, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt. Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, legte das Oberlandesgericht die Einbeziehung der nachfolgenden Aspekte nahe:

Grundrecht auf Meinungsäußerung: Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung auch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Vor allem bei mehreren Deutungsmöglichkeiten sei regelmäßig derjenigen der Vorzug geben, welche die Äußerung als von diesem Grundrecht gedeckt erscheinen lasse. Diese soll nach Auffassung des OLG insbesondere bei der Auslegung der Frage, ob eine unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Erklärung sich als generelle Kritik gegen eine grundsätzlich nicht beleidigungsfähige unüberschaubare Personenmehrheit im Allgemeinen oder gegen eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe aus diesem Kollektiv richtet, gelten.

Die Verwendung der Abkürzung „A.C.A.B“ als Beleidigung: Das Oberlandesgericht führte weiterhin aus, dass der abwertenden Bezeichnung eines Menschen als Bastard in jedem Fall beleidigenden Charakter zukommt. Ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die beim Fußballspiel eingesetzten Polizeibeamten und damit auf einen abgrenzbaren Personenkreis zu beziehen. Im Gegenzug dazu müsse allerdings auch beachtet werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als Bastarde weder einen erkennbar sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem noch zur polizeilichen Tätigkeit im Allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften bei speziellen Einsätzen aufweise.

Wie das Landgericht Karlsruhe die Vorgaben und Anregungen des Oberlandesgerichts bewertet, bleibt mit Spannung zu erwarten. Ein klares Ergebnis ist vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit von großer Bedeutung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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2 Antworten

  1. cepag sagt:

    Acht Cola, Acht Bier.

  1. 8. März 2014

    […] Anschluss an unseren Beitrag vom 19. November 2012 soll heute der Begriff der Beleidigung gemäß § 185 StGB genauer dargestellt […]

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