Eine verletzte Unterhaltverpflichtung kann teuer werden.

Zahlungsverpflichtungen sind kein Freude. Miete, Versicherungen, Darlehen – überall Gläubiger, die Geld wollen.

Aus strafrechtlicher Sicht gibt es im Forderungsmanagement mindestens eine zwei Klassengesellschaft. Die eine, die nur zivilrechtlich geschützt wird und die andere, die auch strafrechtlich abgesichert ist.

In die zweite Gruppe gehören z.B. die Unterhaltsverpflichtungen. Verletzt man seine Unterhaltsverpflichtung kann man nicht nur zivilrechtlich in Anspruch genommen, werden. Es droht auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB. Das Gesetz sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Unter Umständen kann auch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Trotz der Möglichkeit der Geldstrafe droht auch bei unbestraften Zahlungsschuldnern bereits im ersten Strafverfahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe.

Dies musste nach Mitteilung der Nassauischen Neuen Presse ein Kfz Mechaniker erleben, der als nicht vorbestrafter Angeklagter aus dem Stand zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Mit einer Gefängnisstrafe hatte der Angeklagte offenbar nicht gerechnet.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

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