Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie „Ich schlag‘ Dich tot!“ genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Fast jeder von uns hat so eine Situation schon einmal erlebt: Ein falscher Blick, ein falsches Wort, der Gegenüber wird übermütig und plötzlich wird gepöbelt, beleidigt und vielleicht sogar bedroht. Ob die ausgesprochene Bedrohung tatsächlich immer ernst gemeint oder nur aus dem Zustand momentaner Erregung des Täters herrührt, ist nur schwer einzuschätzen.

Erst kürzlich musste sich das Amtsgericht Rudolstadt in dem Verfahren 355 Js 15271/12 – 1 Ds jug mit dieser Problematik auseinandersetzen.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter „Scheiße erzählt“. Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: „Ich schlag‘ Dich tot!“.
Das Amtsgericht ordnete das Verhalten des Angeschuldigten nicht als strafrechtlich relevant ein und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Geprüft hatte das Gericht, ob sich der Angeschuldigte einer Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

§ 241 Abs. 1 StGB
Einer Bedrohung macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.

Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen aus dem Deliktsbereich sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dabei sind in einer Gesamtbewertung alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung des Umfeldes, der Eigenart der beteiligten Personen, der zwischen ihnen bestehenden Beziehung sowie des Anlasses der erfolgten Äußerungen, nahm das Amtsgericht Rudolstadt eine solche nicht ernstzunehmende Bedrohung an.

Die ausgesprochene Drohung mit Totschlagen stelle vielmehr „nur eine prahlerische, großmäulige Redensart dar, die augenblicklicher Ausdruck des Zorns und des Unwillens des Angeschuldigten war“. Zur Störung des individuellen Rechtsfriedens, der von § 241 StGB geschützt wird, sei diese „Groß- und Wichtigtuerei, die jugendlichem Übermut sowie den Antriebskräften der Entwicklung entsprang“, jedoch keinesfalls geeignet.

Aus diesen Gründen hat das Gericht schon den objektiven Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB verneint. Ob dem Angeschuldigten bewusst war, dass seine ausgesprochene Drohung womöglich ernst verstanden wird, konnte mithin dahingestellt bleiben.

Das Urteil des Amtsgerichts zeigt wieder einmal, dass nicht jede Ankündigung eines angedrohten Verbrechens auch eine Bedrohung im strafrechtlichen Sinne ist. Denn um den Tatbestand des § 241 StGB zu erfüllen, braucht es mehr als eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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8 Antworten

  1. prymak sagt:

    In einem Keller/Lager wurde ich geschlagen und mit dem Tod bedroht.
    „Ich schlag Dich tot“ Ich konnte nicht flüchten weil der Täter den Türausgang absichtl – damit keine zufälligen Zeugen auftauchen – verstellte.
    Im Keller habe ich 6x erfolglos versucht die Polizei zu rufen …Leider kein Funkkontakt..endlich nach 10 Minuten wieder „Oben ,
    hab ich dann die Polizei erreicht, die dann kam , den Strafantrag aufnahm und das ganze vermutl.
    – weil der Täter ein Muslim war- herrunter gespielt hat als sei das alles nicht so schlimm..
    Meine bitte mich in die Klinik zu fahren wurde ebenso wie die bitte eine Krankenwagen zu rufen verweigert.
    Stattdessen ermahnte mich die Polizei das es Stafbar sei ohne Grund eine Krankenwagen zu rufen.
    Ich bin dann selbsständig in die Klinik wo der Notfall-Arzt die Thoraxprellungen festgestellt hat
    und -weil er mir nur ein Schmerzmittel aber kein Beruhigungsmittel geben konnte-
    – empfahl die Psychiatrische Klinik aufzusuchen damit die mir ein Beruhigungsmittel geben.
    dazu war ich aber nicht mehr fähig.
    4 Tage lag ich traumatisiert im Bett konnte weder Schlafen noch Essen
    bis ich dann doch in die Psychiatrische Klinik fuhr und der Arzt wg des Ereignissen mir entsprd. Medikamente und eine Therapie verordnete..
    Der Täter selbst drehte sehr geschickt den Spieß um u. wickelte die Jungen Polizisten in 0, nix um den Finger.
    Da keine Zeugen vorhaden sind ….der Täter ein absoluter Psychpath u. Verdrehungsküstler ist, der alles leugnet, hab ich wohl bei Gericht ziemlich schlechte Karten oder sieht das jemand anders?
    mfg

  2. Sabine Weiss sagt:

    Dies ist leider schon eine merkwürdige Auffassung des Rechts.Irgendwann kann es leider passieren daß manche Geschädigte zur Selbstjustiz greifen,was ja nicht der Sinn der Sache sein sollte.Unsere Gesellschaft verroht immer mehr und das erschreckt mich zusehens.

  3. Froschmonkel sagt:

    „Das sollte man den rechtsbeugenden Richtern des AG Düsseldorf mal zum lesen geben. Die lechzen geradezu danach, wegen vorschnell ausgesprochener Unmutsbekundungen, Bedrohungen zu verurteilen und Kohle abzuzocken. Ein Ausspruch wie „Ich mach euch platt“ reicht da schon obgleich hier nicht einmal ein konkretes Verbrechen angekündigt wird sondern ugs auch bedeuten kann, jemanden zu beeindrucken oder in einem Wettkampf zu besiegen. Aber wo man in NRW Kohle zocken kann, da wird justizielle Schutzgelderpessung betrieben-“

    Erst denken und dann den Mund aufmachen, kann hier Geld sparen. 😉

    Allerdings frag ich mich ebenfalls, was passieren muss, damit der Tatbestand der Bedrohung erfüllt ist. Wahrscheinlich muss man da schon das Messer zur Hälfte im Rücken haben. Nun ja, Täterschutz wie er leibt und lebt.

  4. Steve sagt:

    Das sollte man den rechtsbeugenden Richtern des AG Düsseldorf mal zum lesen geben. Die lechzen geradezu danach, wegen vorschnell ausgesprochener Unmutsbekundungen, Bedrohungen zu verurteilen und Kohle abzuzocken. Ein Ausspruch wie „Ich mach euch platt“ reicht da schon obgleich hier nicht einmal ein konkretes Verbrechen angekündigt wird sondern ugs auch bedeuten kann, jemanden zu beeindrucken oder in einem Wettkampf zu besiegen. Aber wo man in NRW Kohle zocken kann, da wird justizielle Schutzgelderpessung betrieben-

  5. arniston sagt:

    ich libe dich ist of auch so ?

  6. Totschläger sagt:

    Man fragt sich allerdings, was man noch sagen muss, damit der Tatbestand des 241 erfüllt ist.

  1. 20. Februar 2015

    […] Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom […]

  2. 8. Juni 2015

    […] eine solche Äußerung den Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB. Jedoch muss die Ernsthaftigkeit dieser Äußerung in der konkreten Situation streng geprüft werden, insbesondere da sich der Kollege Mader, der durch den Unfall seine schwangere Frau verloren hat, […]

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