Ein verbotenes „Rennen mit Kraftfahrzeugen“ kann schon auf kurzer Strecke vorliegen, selbst wenn keine „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten erreicht werden

Mit seinem „Raser-Urteil“ hat das Landgericht Berlin – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) – im Februar 2017 für großes Aufsehen gesorgt, weil es die Angeklagten im Zusammenhang mit einem illegalen Straßenrennen, bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet worden war, wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Die juristische Überprüfung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof steht noch aus. Dennoch setzte das Urteil des Landgerichts Berlin ein deutliches Zeichen in Richtung der Raser-Szene.

Auch das Berliner Kammergericht hat sich in seinem Beschluss vom 07. Juni 2017 – 3 Ws (B) 117 – 118/17) – zum Vorliegen eines Straßenrennens geäußert, hier jedoch in einer Bußgeldsache. Denn das „Rennen mit Kraftfahrzeugen“ ist gemäß § 29 Abs. 1 StVO verboten und stellt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Somit kann bereits das „bloße Autorennen“ mit einem Bußgeld und auch mit einem Fahrverbot sanktioniert werden – unabhängig davon, ob gegebenenfalls auch Straftaten verwirklicht wurden.

Mit seinem Beschluss hat das Kammergericht das vorherige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bestätigt und die Rechtsbeschwerden der Betroffenen verworfen. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die beiden betroffenen Autofahrer jeweils mit einem Audi A8 in Berlin-Charlottenburg in „undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise“ unterwegs waren und sich dann spontan dazu entschlossen hatten, in einem sogenannten wilden Straßenrennen das schneller beschleunigende Fahrzeug zu ermitteln. Dazu stellten sich die Autofahrer an einer Ampel nebeneinander auf und fuhren dann gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen los, bis sich der Fahrer des neueren Audi-Modells abgesetzt hatte. Sodann gingen die Fahrer wieder vom Gas, offenbar ohne dass sie die Höchstgeschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge erreicht hatten. Anschließend wiederholten die beiden Autofahrer dieses „Kräftemessen“ aus der Fahrt heraus und beschleunigten die Fahrzeuge vorübergehend auf mindestens 90 km/h.

Das Kammergericht hat nun klargestellt, dass dieses „Kräftemessen“ durchaus ein verbotenes Autorennen darstellt. Denn ein solches könne bereits vorliegen, wenn die Autofahrer auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotenzial ihrer Fahrzeuge vergleichen; hingegen erfordere ein solches Rennen nicht die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten.

Das Kammergericht hat insofern keine gravierenden Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts gesehen, sondern hält die getroffene Bewertung aufgrund vieler Umstände sogar für ausgesprochen lebensnah. Daher hat es die Rechtsbeschwerden der betroffenen Autofahrer kostenpflichtig verworfen. Gleichzeitig hat das Kammergericht die Anforderungen an das Vorliegen eines illegalen Straßenrennens niedrig angesiedelt.

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