Ein Turnschuh ist nicht ohne Weiteres ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB

Nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht. Seitdem die Rechtsprechung klargestellt hat, dass auch ein Schuh ein gefährliches Werkzeug sein kann, neigen manche Gerichte dazu, jeden wuchtigen Tritt als eine gefährliche Körperverletzung einzustufen.

So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 – 2 StR 253/16 ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zu überprüfen, in dem der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte hatte einer anderen Person nach einem Streit zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den Kopf getreten, als diese bereits bewusstlos auf dem Asphalt lag.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs auf die konkrete Art der Verwendung gestützt. Denn ein gefährliches Werkzeug ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und der Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Der BGH setzt den Überlegungen des Landgerichts jedoch entgegen, dass nach den Feststellungen des Gerichts der Geschädigte keine nachweisbaren äußerlichen Schäden oder Verletzungen davongetragen hatte, die den Tritten des Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Bleibe aber der Angriff gegen den Kopf (äußerlich) folgenlos, sei für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die konkrete Tatausführung geeignet gewesen sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Rechtsprechung stelle für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich aber gerade maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ab.

Außerdem äußerte der BGH begründete Zweifel, dass das Landgericht die Gefährlichkeit des Werkzeugs allein aufgrund der Wucht der Tritte ins Gesicht angenommen haben könnte. Bei einem gefährlichen Werkzeug komme es aber entscheidend darauf an, dass die Verletzung wesentlich auf die Beschuhung des Fußes und nicht auf die Tritte selbst zurückzuführen sei.

Demzufolge handelte es sich in diesem Fall nicht um ein gefährliches Werkzeug. Ein Fall, der deutlich macht, wie der beschuhte Fuß in der Praxis zu handhaben ist.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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