Ein schwerer Schlag für Strafverteidiger – BGH verneint Antragsrecht des Beschuldigten auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren

Diese Entscheidung ist ein schwerer Schlag für Strafverteidiger und ein deutlicher Rückschritt der Gewährleistung des fairen Verfahrens im Strafprozess. Denn mit seinem Beschluss vom 09. September 2015 – 3 BGs 134/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kein Recht hat, einen Antrag auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen.

Die Rechtsfrage, ob sich aus § 141 Abs. 3 S. 1 und 2 StPO ein Recht des Beschuldigten ergibt, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren zu stellen, wird bisher sowohl in der Literatur als auch von den Fachgerichten kontrovers diskutiert. Diejenigen, die das Antragsrechts des Beschuldigten befürworten, leiten es aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem sich daraus ergebenden Gebot des fairen Verfahrens ab. Die Gegner des Antragsrechts des Beschuldigten stützen sich hingegen auf die Gesetzessystematik und der Rolle der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Vorverfahrens“. Für sie gilt allein die Staatsanwaltschaft als berechtigt, im Ermittlungsverfahren auf die Beiordnung eines Verteidigers hinzuwirken. In dem Beschluss des BGH wurde der Streit nun zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der Staatsanwaltschaft entschieden, indem das Antragsrecht des Beschuldigten verneint und mit der bestehenden Gesetzessystematik für unvereinbar erklärt wurde.

Fatal ist diese Auslegung vor allem für den Beschuldigten. Denn für ihn hängt der Erfolg der Verteidigung ganz entscheidend davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Strafverteidiger hinzugezogen wird. Als Strafverteidiger weiß man, dass die Erfolgsaussichten für den Beschuldigten steigen, wenn man frühzeitig hinzugezogen wird. Hier gilt der Grundsatz: je früher desto besser. Denn das Ermittlungsverfahren spielt für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens eine ganz bedeutende Rolle. Es stellt den Grundstein des Strafverfahrens dar. Werden hier Fehler gemacht, so wirken diese bis in das Hauptverfahren fort. Schlimmstenfalls beeinflussen sie sogar das Urteil. Dies kann verhindert werden, indem ein Pflichtverteidiger schon im Ermittlungsverfahren beigeordnet wird. Ein Antragsrecht des Beschuldigen schon im Ermittlungsverfahren hätte dabei geholfen Waffengleichheit zu schaffen. Es hätte die Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren nicht ausschließlich in die Hände der Staatsanwaltschaft gelegt und sie der Willkür der Ermittlungsbehörden entzogen.

Trotzdem überrascht die Entscheidung des BGH – leider – nicht. Denn schon in der letzten Zeit wurde deutlich, dass das oberste Gericht sehr zurückhaltend mit der frühzeitigen Beiordnung eines Verteidigers ist. Erst letztes Jahr haben wir an dieser Stelle über einen Beschluss berichtet, in dem der BGH entschieden hat, dass regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren vorliegt, wenn der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts ergriffen und vernommen wird (Beschluss vom 20.10.2014 – 5 StR 176/14).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. Mirko Laudon sagt:

    Hoffentlich werden wir dazu demnächst noch die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hören/lesen …

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