Die Unschuldsvermutung gilt auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung

Wer zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verurteilt wird, für den ist die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, von größter Bedeutung. Umso wichtiger ist es, dass das Gericht hier alle Aspekte, die für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen, sorgfältig abwägt. Dabei spielen Umstände, wie ein festes familiäres oder soziales Umfeld, die berufliche Situation und etwaige Vorstrafen des Betroffenen eine Rolle. Andere anhängige Strafverfahren hingegen dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Mai 2017 – 2 StR 117/17 nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung verneinte das Landgericht mit der Begründung, dass gegen den Angeklagten unmittelbar vor Beginn des letzten Hauptverhandlungstages ein Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) verkündet worden sei. Dem Haftbefehl liege unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem Schaden in Höhe von rund 135.000 Euro begangen zu haben. Eigene Feststellungen zu den im Haftbefehl aufgeführten Taten hat das Landgericht nicht getroffen.

Der Überprüfung durch den BGH hielt diese Erwägung des Landgerichts Darmstadt nicht stand. Denn Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem das Urteil noch aussteht, dürfen nach Ansicht des BGH bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen habe. Aufgrund der Unschuldsvermutung gelte dies selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist.

Eine andere Strafkammer wird sich demnach erneut mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschäftigen müssen. Der Angeklagte kann darauf hoffen, dass die Entscheidung dieses Mal zu seinen Gunsten ausfällt.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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