Die Begehung einer Straftat in Mittäterschaft ist kein pauschaler Strafschärfungsgrund

Die Strafzumessung ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Gerichts. Detaillierte Regelungen gibt es kaum. Das veranlasst Gerichte immer wieder dazu, sich bei der Strafzumessung von Motiven leiten zu lassen, die nicht oder nicht in der Gewichtung berücksichtigt werden dürfen. Erst kürzlich hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer fehlerhaften Strafzumessung zu befassen, in der mittäterschaftliches Handeln strafschärfend bewertet wurde.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte eingeräumt, Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben. In der Hauptverhandlung behauptete er dabei erstmals, das Kokain zusammen mit einem Mitangeklagten erworben und über die Grenze gebracht zu haben, um es dort hälftig aufteilen zu können. Der Mitangeklagte bestritt seine Tatbeteiligung und wurde freigesprochen, während das Landgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht strafschärfend, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich begangen und daran mitgewirkt habe, dem Mitangeklagten Kokain zu dessen Eigenkonsum zu verschaffen.

Der Angeklagte legte daraufhin Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, mit der sich nun der BGH in seinem Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 beschäftigt hat. Gegenstand der Revision war vor allem der Strafausspruch, den der BGH mitsamt der zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat. Grund dafür war, dass das Landgericht nach Ansicht des BGH zu pauschal von einer Strafschärfung aufgrund mittäterschaftlichen Handelns ausgegangen war.

Der BGH betonte zwar, dass die Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat grundsätzlich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Diesem Grundsatz seien aber insofern Grenzen gesetzt, als dass der Umstand des mittäterschaftlichen Handelns allein kein Grund zur Strafschärfung sein könne. Schließlich sei ein Rückschluss von der Mittäterschaft auf das Maß der individuellen Schuld des einzelnen Beteiligten nicht möglich. Vielmehr bestehe sogar die Möglichkeit, dass eine Mittäterschaft im Rahmen der Strafzumessung sogar zugunsten des Angeklagten wirke, etwa weil sein Tatbeitrag im Vergleich zu dem Beitrag des Beteiligten milder erscheine. Wird die Mittäterschaft also losgelöst von den konkreten Tatumständen strafschärfend bewertet, so stellt dies nach den Ausführungen des BGH einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, nach dem Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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