Der Tatsachenbegriff beim Betrug

Der Betrugstatbestand ist wohl einer der umfangreichsten Tatbestände, die die juristische Ausbildung zu bieten hat. Einigen Studenten dürfte bei dem Gedanken an die Norm sofort das Schlagwort „Tüt“ einfallen, das gerne als Gedächtnisstütze gebraucht wird, um den Studenten die Voraussetzungen des § 263 StGB anschaulicher zu machen. Hinter dieser Abkürzung versteckt sich die erste Tatbestandsvoraussetzung, das Täuschen über Tatsachen. Was genau unter dem Begriff der Tatsachen zu verstehen ist, wollen wir uns heute einmal zur Wiederholung ansehen.

Der Tatbestand des Betruges in § 263 Abs. 1 StGB lautet:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die objektiv bestimmbar und dem Beweis zugänglich sind.
Für die Beweisbarkeit reicht es aus, wenn das Opfer den Eindruck hat, dass der Sachverhalt dem Beweis zugänglich ist. Konkrete empirische Überprüfbarkeit ist nicht erforderlich. Die Aussage, dass sich mit einem objektiv völlig unwirksamen Mittel eine Krankheit kurieren lässt, reicht aus. Gleichzeitig schließt das Kriterium der Beweisbarkeit zukünftige ungewisse Geschehnisse aus.

Auch psychische Zustände (Motive, Überzeugungen, Vorstellungen), wie beispielsweise Zahlungswilligkeit und Ernsthaftigkeit eines Vertragsschlusses, können Tatsachen sein. Nicht vom Tatsachenbegriff umfasst sind hingegen Werturteile, reklamehafte Anpreisungen und sonstige Meinungsäußerungen. Bei bloßen Rechtsauffassungen liegt keine Tatsachenbehauptung vor, wenn sie allein die Rechtslage zum Inhalt haben. Wird jedoch das Bestehen eines bestimmten Anspruchs behauptet, so wird auch konkludent ein den Anspruch begründender Sachverhalt behauptet.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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2 Antworten

  1. BearOnPatrol sagt:

    Betrug und Lobbyismus austauschbar. Auffällig ist, dass alles was im Paragraphen 263 steht, von Lobbyisten 1:1 umgesetzt wird, ohne einen Kläger.

  1. 29. März 2016

    […] Täuschungshandlung, bei der bereits der Begriff der Tatsache Schwierigkeiten bereitet. Denn Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis […]

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