Der Begriff des Gebrauchens im Rahmen der Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist ein Delikt, das sich einer großen Nachfrage erfreut. In der Praxis gibt es zahlreiche Anwälte, die sich in regelmäßigen Abständen mit ihr beschäftigen müssen, genauso wie es den Studenten im Jurastudium nicht erspart bleibt, alle Merkmale der Urkundenfälschung zu kennen und zu beherrschen. Aus diesem Grund soll die heutige Wiederholung dazu dienen das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens aufzufrischen.

§ 267 Abs. 1 StGB lautet:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn der Täter sie der Wahrnehmung der zu täuschenden Person so zugänglich macht, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme ohne weiteres besteht.

Nicht erforderlich ist, dass der zu Täuschende tatsächlich Kenntnis nimmt. Beruft er sich lediglich auf die Urkunde, ohne sie zugänglich zu machen, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Demnach stellt das Fahren mit gefälschtem Führerschein solange keine Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde dar, bis dieser vorzeigt wird. Die mittelbare Wahrnehmung durch Vorlage einer Abschrift soll nach einer Ansicht strafbar sein, wenn die Kopiervorlage selbst die Merkmale einer Urkunde aufweist. Die Gegenansicht sieht in der Vorlage einer als solchen erkennbaren Kopie jedoch noch kein Gebrauchen einer Urkunde selbst.

Ferner kann der Gebrauch durch Unterlassen begangen werden, sodass sich auch derjenige strafbar macht, der ohne Täuschungsabsicht eine unechte Urkunde herstellt, es aber in Täuschungsabsicht unterlässt, deren Gebrauch durch Dritte zu verhindern.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. SLW sagt:

    Das ausgedruckte Exemplar eines eingescannten Schriftstücks erfüllt den Urkundenbegriff nach § 267 Abs. 1 StGB nur dann, wenn es einer Originalurkunde so ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einer eingescannten und sodann am Computer manipulierten notariellen Urkunde nicht der Fall, weil der bloße Ausdruck einer Computerdatei nicht die typischen Authentizitätsmerkmale aufweist, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. eine Ausfertigung eines solchen prägen.

    Vgl. BGH 5 StR 488/09 – Beschluss vom 27. Januar 2010 (LG Cottbus)

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