Der Begriff der Täuschung im Rahmen der verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO

Heute widmen wir uns einer Definition, die zumindest im zweiten Examen im Schlaf beherrscht werden sollte. Denn die Fallgruppen der verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO spielen in so gut wie jeder strafrechtlichen Klausur eine Rolle. Erklärt wird der wohl am häufigsten behandelte Begriff der Täuschung.

Der Wortlaut des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO lautet wie folgt: Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.

Definition: Täuschung ist die bewusste Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten, die einen Irrtum über erhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen herbeiführen soll, um diesen Irrtum für Vernehmungszwecke auszunutzen.

Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff besonders im Hinblick auf die Schwere der anderen Tatbestandsalternativen einschränkend ausgelegt werden muss. Unbeabsichtigte Täuschungen oder Irreführungen sind demnach nicht erfasst. Gegenstand der Täuschung können sowohl Tatsachen als auch Rechtsfragen sein. Nicht als Täuschung gilt die Anwendung kriminalistischer List. Als Faustregel gilt hier, dass ein schon bestehender Irrtum des Beschuldigten ausgenutzt, aber ein solcher nicht aktiv erregt werden darf. Demnach dürfen zwar Fangfragen gestellt oder doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden. Bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen oder die Beweislage sind jedoch nicht mehr zulässig und gelten als Täuschung im Sinne des § 136a StPO.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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2 Antworten

  1. Percy Stuart sagt:

    Beispiel:
    Angenommen, eine 28jährige, verheiratete Mutter von 4 Kindern wird von Zollfahndern in ihrer Wohnung verhaftet (Haftbefehl des Ermittlungsrichters).

    Die Zollfahnder bringen diese Frau jedoch nicht zum zuständigen Gericht, sondern fahren bei der Staatsanwaltschaft vorbei. Dort wird die Beschuldigte durch die Zollfahnder – unter teilweisem Beisein eines Staatsanwaltes – vernommen.

    Unter anderem fällt der Satz:

    „Wir haben das Jugendamt bereits informiert. Sollten Sie hier nicht umfänglich aussagen, kommen Sie in Untersuchungshaft und es werden Ihnen Ihre Kinder weggenommen.“

    Handelt es sich hierbei bereits um Täuschung (Jugendamt wurde nicht informiert) oder Drohung?

    Ein bereits benachrichtigter Rechtsanwalt war bereits auf dem Weg, traf allerdings erst nach der Vernehmung ein.

  1. 6. März 2017

    […] Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Täuschung beeinträchtigt werden. Andernfalls droht nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO die Unverwertbarkeit […]

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