Der Begriff der konkreten Gefahr gem. § 315b StGB

Straßenverkehrsdelikte werden in der Strafrechtsklausur immer wieder gefragt. Ein Dauerbrenner ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, der dem Prüfling einige grundlegende Kenntnisse abverlangt. Neben den Voraussetzungen des pervertierten Verkehrsvorgangs sollte man wissen, wann der Begriff der konkreten Gefahr gegeben ist. Damit dies gelingt, widmen wir uns heute der Definition der konkreten Gefahr im Rahmen des § 315b StGB.

Zur Erinnerung hier einmal der Wortlaut des § 315b Abs. 1 StGB:

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine derart kritische Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.

Zum Vorliegen einer konkreten Gefahr bedarf es genauer Feststellungen des konkreten Gefahreintritts, wobei die Feststellung einer in dieser Situation regelmäßig eintretenden Gefährdung nicht genügt. So liegt etwa bei der Beschädigung der Bremsen eines Autos allein noch keine konkrete Gefährdung vor. Beim gezielten Zufahren auf eine Person ist eine konkrete Gefahr zu verneinen, wenn der Täter in sicherem Abstand ausweichen oder anhalten kann. Ebenso liegt beim Drängeln durch dichtes Auffahren mit Nötigungsabsicht grundsätzlich keine konkrete Gefahr vor. Eine solche wäre erst dann zu bejahen, wenn der Vorausfahrende abbremst.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. 21. März 2018

    […] herbeigeführte abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sich zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert […]

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