Der Begriff der „im Mindestmaß erhöhten Strafe“ im Sinne von § 153 Abs. 1 S. 2 StPO

In der Frage nach dem angemessenen Umgang mit Bagatelldelikten hat sich der Gesetzgeber für eine prozessuale Lösung entschieden. Anstatt darauf zu verzichten, manche Handlungen wie z. B. einfache Ladendiebstähle mit Strafe zu bedrohen und so Staatsanwaltschaft und Polizei aus den Zwängen des Legalitätsprinzips zu befreien, wird der Verfolgungszwang prozessual gelöst: Die Staatsanwaltschaft erhält die Möglichkeit, Bagatelldelikte einzustellen. Die größte Bedeutung kommt dabei § 153 Abs. 1 StPO zu.

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Sieht man die Sätze 1 und 2 im Zusammenhang, dann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Vorliegen von fünf Voraussetzungen ohne Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten einstellen. Zu unterscheiden sind zwei abstrakte Voraussetzungen

– Vergehen
– Vergehen ist nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht

Und drei konkrete Kriterien:

– Schuld des Täters wäre als gering anzusehen
– Kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
– Geringe Tatfolgen

Vergehen sind gemäß § 12 Abs. 2 StGB rechswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Wann aber ist ein Vergehen (nicht) mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht?

Die Anwort „Wenn es eine Mindeststrafe gibt“ ist hier etwas ungenau. Denn strenggenommen sieht das StGB stets eine Mindeststrafe vor, nämlich 5 Tagessätze (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 StGB).

Erst alle Strafandrohungen, die darüber liegen, sind „im Mindestmaß erhöht“ iSv § 153 Abs. 1 S. 2 StPO. Der einfache Diebstahl fällt somit nicht darunter (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), der Diebstahl mit Waffen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) hingegen schon.

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Eine Antwort

  1. Till Wollheim sagt:

    Der Satz „im Mindestmaß erhöht“ ist wahrscheinlich Kaiserzeitdeutsch und heute nicht mehr verständlich! Ist damit gemeint, eine Strafe höher als das Mindestmaß?
    Bin jetzt zu faul einen Kommentar zu wälzen …

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