Dealen vor Gericht will gelernt sein – Neues zur Belehrungspflicht bei Verständigungen

Es scheint, als wäre der Deal im Verhandlungssaal des Strafgerichts noch nicht richtig angekommen. Zwar gibt es die sogenannten Verständigungen zwischen dem Gericht und dem Angeklagten schon lange, sie werden aber noch lange nicht so ausgeführt, wie es eigentlich sein sollte. Denn immer wieder hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Revisionen mit dem Ablauf von Verfahrensabsprachen und ihrer Richtigkeit zu befassen. Nicht selten geht es dabei um die Belehrungs- und Mitteilungspflichten des Gerichts im Zusammenhang mit Verfahrensabsprachen. Nun findet sich in der Entscheidungsdatenbank des BGH wieder ein Beschluss, in dem der BGH ein Urteil der Vorinstanz aufheben musste, weil der Angeklagte nicht zum richtigen Zeitpunkt über mögliche Folgen eines Deals belehrt worden ist.

Konkret ging es in dem Beschluss vom 25.03.2015 – 5 StR 82/15 um § 257c Abs. 4 StPO, der statuiert, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ausnahmsweise nicht an eine Verständigung gebunden ist.

§ 257c Abs. 4 StPO: Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. […]

Für den Angeklagten ist es natürlich wichtig, über solche Folgen einer Verständigung informiert zu werden. Deshalb wird das Gericht in § 257c Abs. 5 StPO zu einer Belehrung über das etwaige Entfallen der Bindungswirkung verpflichtet. Logischerweise sollte diese Belehrung vor der Zustimmung des Angeklagten zu einem Deal stattfinden. Denn es wäre ja nicht fair, sich erst eine Zustimmung des nichts ahnenden Angeklagten einzuholen, ihn gestehen zu lassen und sich dann doch nicht an die ausgehandelte Verständigung zu halten. Und so sieht es auch der BGH, der in seiner Entscheidung klarstellt, dass das Gericht den Angeklagten bereits bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren muss. Denn eine Verständigung ist nach zutreffender Ansicht des BGH regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt wurde.

In diesem Sinne sollte man immer genau darauf achten, ob und wann das Gericht seinen Belehrungspflichten nachkommt. Ein Fehler kann nämlich, wie auch in dieser Entscheidung, einen relativen Revisionsgrund bedeuten, auf dem das Urteil wohl in der Regel beruhen wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. Martin Overath sagt:

    In den letzten fünf bis sechs Jahren habe ich keine einzige Verständigung erlebt, die nach den §§ des Verständigungsgesetzes erfolgt wäre. Grund sind die handwerklichen Fehler des Gesetzgebers und die eingeschliffenen Gewohnheiten der früheren Flurgerichtsbarkeit.

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