Das Merkmal des „Inbrandsetzens“ im Rahmen der Brandstiftungsdelikte

Damit die wöchentliche Wiederholung der wichtigsten strafrechtlichen Definitionen nicht langweilig wird, beschäftigen wir uns heute wieder mit einem Klassiker der juristischen Ausbildung und Praxis.

Die Rede ist vom Merkmal des Inbrandsetzens, das uns im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches gleich zu Anfang sowohl bei der einfachen Brandstiftung gem. § 306 StGB als auch bei der schweren Brandstiftung gem. § 306 a StGB begegnet.

Als Beispiel für die nachfolgenden Erläuterungen soll § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB dienen, der die Strafbarkeit der Brandstiftung normiert und wie folgt lautet:

Wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Schon bei einem Blick auf die erschreckend hohe Strafandrohung dürfte auch den juristischen Laien unter uns interessieren, wann eigentlich ein Gebäude in Brand gesetzt und damit die Strafbarkeit der einfachen Branstiftung gem. § 306 StGB eröffnet ist.

Definition: Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann.

Die bloße Brandstiftungshandlung ist nicht ausreichend. Vielmehr verlangt der Tatbestand der Brandstiftung einen Brand als Erfolg, der ab dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Sache eigenständig brennen kann. Da keine offene Flamme erforderlich ist, genügt auch ein Schwelbrand. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Brandherd nur intensiviert wird.
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Bestandteils einer Sache kommt es allein auf die Verkehrsanschauung an. Bei Gebäuden wurden z.B. Zimmerwände, Türen, Treppen, Fußböden und Fensterrahmen als wesentlich angesehen. Nicht wesentlich sind demgegenüber Gardinen, Fußbodenleisten, ein an die Wand genageltes Regal und sonstiges Inventar des Gebäudes.
Ferner ist ein Inbrandsetzen auch durch Unterlassen möglich, wenn der Täter die Entstehung eines Brandes nicht verhindert, obwohl er eine Garantenstellung innehat. Wird es lediglich unterlassen den Brand zu löschen, ist dies nicht von der Brandstiftung umfasst.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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