Das Merkmal des Hilfeleistens im Rahmen der Beihilfe

Nicht immer wird eine Straftat nur von einer Person begangen. Sind mehrere Personen an der Tat beteiligt, so muss abgegrenzt werden, um welche Art der Teilnahme es sich handelt. Heute wollen wir uns die Teilnahmeform der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB anschauen und dazu wiederholen, was unter dem Merkmal der Hilfeleistung zu verstehen ist.

§ 27 Abs.1 StGB lautet wie folgt:

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Definition: Als Hilfeleistung ist jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt.

Die Haupttat kann zunächst durch physische Unterstützung, wie etwa durch das Beschaffen des Werkzeugs oder Ausspionieren des Opfers, gefördert werden. Überdies hinaus ist auch eine psychische Unterstützung durch die Bestärkung des Haupttäters in seinem Tatplan oder Tatentschluss möglich (beispielsweise durch die Zusage späterer Unterstützungshandlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Haupttäter von der Unterstützung weiß. Bei Beihilfehandlungen muss es sich nicht um die Tatausführung selbst handeln. Vielmehr kann auch eine vorbereitende Handlung genügen. Die Rspr lässt es dabei ausreichen, dass die Haupttat als solche durch den Gehilfenbeitrag irgendwie gefördert wird.

Bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme und Billigung reichen dazu allerdings nicht aus.

Berufstypische, an sich neutrale Handlungen (das Verkaufen von Messern) verlieren dann ihren straflosen Alttagscharakter, wenn der Hilfeleistende weiß, dass der Haupttäter eine Straftat begehen will.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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