Das Erschweren eines Löschvorgangs im Rahmen des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BGH (5 StR 124/13) wollen wir uns im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung das Merkmal des Erschwerens von Löscharbeiten bei der besonders schweren Brandstiftung anschauen.

§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB lautet wie folgt:

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in Fällen des § 306a (schwere Brandstiftung) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Definition:

Die Löschung eines Brandes ist erschwert, wenn die Brandbekämpfung zeitlich verzögert oder weniger effektiv durchführbar ist.

Dies ist möglich, wenn sich das Feuer durch das Verhalten des Brandstifters größer ausdehnen konnte. Demnach ist die besonders schwere Brandstiftung gegeben, wenn der Brandstifter den Zugang zu einer Wasserleitung verweigert, verschweigt oder sie abstellt. Auch tatbestandsmäßig ist das Entfernen von Feuerlöschern oder die Beschädigung von Löschfahrzeugen.

Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn die Abwesenheit löschbereiter Personen ausgenutzt wird. Ebenso genügt es grundsätzlich nicht, wenn Löschgeräte technisch unfähig gemacht werden, um den Brand zu ermöglichen oder zu intensivieren. Vielmehr muss der Tatbestand aufgrund seiner hohen Strafandrohung restriktiv ausgelegt werden, sodass eine gewisse Erheblichkeit im Hinblick auf das Erschweren des Löschvorgangs zu fordern ist. Entfernt der Täter demnach beispielsweise einen Brandmelder, so muss der Löschvorgang tatsächlich erheblich erschwert werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Brand mit herbeigebrachtem Wasser schnell gelöscht werden kann.

Ferner muss der Brand vor Eingreifen des Täters überhaupt löschbar gewesen sein, da ein nicht realer Löschvorgang sonst nicht erschwert oder verhindert werden kann.

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