Kategorie: Revision

Gewaltsame Wegnahme eines Handys, um Daten zu löschen – keine Verurteilung wegen Raubes

Nach ständiger Rechtsprechung ist Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder Raub gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Verneint wird die Zueignungsabsicht hingegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.

Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ – eine strafrechtlich relevante Beleidigung?

Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich bei dem Begriff „Flitzpiepen“ um ein Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp und habe einen grundsätzlich abwertenden Charakter. Diese Feststellung stützt das Amtsgericht auf zwei Internetseiten. Das Oberlandesgericht hatte hierzu festgestellt, dass der sprachwissenschaftliche Hintergrund dieser Internetseiten unklar sei und es sich zudem auch nicht mit möglicherweise abweichenden Wortbedeutungen auseinandergesetzt hatte.

Neues vom Bundesgerichtshof: Prüfplakette eines Fahrzeugs stellt öffentliche Urkunde dar

Examenskandidaten aufgepasst! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die zukünftig sicher Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren sein wird. In der Entscheidung des BGH geht es um die Frage, ob die Prüfplakette eines Fahrzeugs die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde aufweist. Eine gute Möglichkeit für die Prüfungsämter, den Begriff der Urkunde und die Urkundendelikte wieder einmal vertiefter zu abzufragen.

Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren wegen unwirksamer Anklage ein

Die Anklage und ihre Funktionen spielen in revisionsrechtlichen Urteilen nur selten eine Rolle. Kurz zur Erinnerung: Die Anklageschrift, deren Voraussetzungen in § 200 StPO geregelt sind, hat sowohl eine Informations- als auch eine Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte soll mit der Anklageschrift über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert werden. Zugleich legt die Anklageschrift den Sachverhalt fest. Sie muss die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung demnach so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Fehlt es an dieser Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor

Sitzordnung in deutschen Strafverfahren – kein Recht des Angeklagten auf eine frontale Sicht auf die Hauptbelastungszeugin

Die Ausgestaltung der Sitzordnung in deutschen Strafverfahren ist für die Person auf der Anklagebank nicht besonders vorteilhaft. Während die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Zeugen von vorne sehen und dadurch auch deren Mimik und Gestik genau wahrnehmen können, haben Angeklagte in der Regel lediglich einen eingeschränkten Blick auf die als Zeugen vernommenen Personen. Sie sitzen seitlich von den vernommen Zeugen. Wenn die Anordnung des Gerichtssaales besonders beengt ist oder eine räumliche Trennung der Anklagebank besteht, kann es sogar passieren, dass die Zeugen von der Anklagebank aus lediglich von schräg hinten gesehen werden können.

Versehentlicher Verkauf von illegalen Drogen – strafbar wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln?

Die Betäubungsmitteleigenschaft hätte der Beschuldigte grundsätzlich mithilfe einer chemischen Analyse der synthetischen Cannbinoide feststellen können. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu beantworten, ob für den beschuldigten Online-Händler eine Pflicht zu einer solchen Analyse bestand. Wäre dies der Fall, hätte er eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte dann auch wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Brandstiftung vor der Haustür der Exfreundin – keine Gefahr des Todes?

s Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.