BGH zur Unverwertbarkeit eines Geständnisses bei bewusster Täuschung des Beschuldigten über die Beweislage

Examenskandidaten aufgepasst! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung veröffentlicht, die definitiv in einer der nächsten Examenskampagnen abgefragt wird. Denn die Entscheidung betrifft einen strafprozessualen Klassiker – die Abgrenzung zwischen kriminalistischer List und Täuschung im Rahmen der durch § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethoden.

Der Angeklagte musste sich wegen Mordes vor dem Landgericht Frankfurt verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, seine damalige Freundin brutal getötet zu haben, indem er ihr mit einem schweren Gegenstand mindestens neun Mal wuchtig auf den Kopf geschlagen und ihr anschließend vier Schnittverletzungen am Hals zugefügt haben soll, die zur Öffnung des Kehlkopfs führten. Die Geschädigte starb infolge des Verblutens. Als Mordmerkmal kam zunächst ein Mord mit Verdeckungsabsicht in Betracht.

Bei seiner ersten Vernehmung wurde der Beschuldigte von dem Vernehmungsbeamten mehrfach darauf hingewiesen, dass er ihn zwar nicht für einen „Mörder“ halte. Die Tat erscheine aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein „richtiger, klassischer Mord“, zumindest wenn der Beschuldigte dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin räumte der Beschuldigte den äußeren Tatablauf weitgehend ein.

In seiner Revisionsentscheidung vom 25. Oktober 2016 – 2 StR 84/16 hatte der BGH zwar eigentlich über andere Gesichtspunkte, wie der Notwendigkeit eines rechtlichen Hinweises beim Wechsel der Mordmerkmale, zu entscheiden. Er ließ es sich aber nicht nehmen, am Ende seiner Entscheidung auf die Unverwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten hinzuweisen.

Denn nach § 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Täuschung beeinträchtigt werden. Andernfalls droht nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO die Unverwertbarkeit dieser Aussage. Über § 163a Abs. 4 S. 2 StPO findet die Norm auch Anwendung bei der Vernehmung durch die Polizei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die verbotene Täuschung abzugrenzen von erlaubter kriminalistischer List. Im Rahmen von kriminalistischer List dürfen zumindest Fangfragen gestellt oder doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Vernehmungsbeamte bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen machen oder gar Tatsachen vorspiegeln, die tatsächlich nicht existieren. Lügen sind demnach nicht mehr von kriminalistischer List erfasst.

Der BGH sah in den Angaben des Vernehmungsbeamten eine bewusste Lüge, da der Vernehmende wusste, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht wegen Mordes bestand. Dennoch erklärte er ihm, dass die vorliegenden Beweise derart eindeutig seien, dass er seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern könne. Darin sah der BGH eine unmissverständliche Täuschung über die Beweis- und Verfahrenslage.

Das Landgericht Frankfurt, an das die Sache zurückverwiesen wurde, muss also auf andere Beweise hoffen. Das Geständnis darf jedenfalls nicht verwertet werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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