Begriff des gemeingefährlichen Mittels beim Mord

Nicht alle Mordmerkmale sind für Klausuren und Praxis von gleicher Relevanz. In Klausuren wird neben Heimtücke, Verdeckungsabsicht, Habgier und niederen Beweggründen auch das Merkmal der Gemeingefährlichkeit gerne abgeprüft. Denn praktische Anwendungsfälle existieren zahlreich, insbesondere im Straßenverkehr und bei Attentaten. Was unter der Gemeingefährlichkeit genau zu verstehen ist, wiederholen wir heute.

Zur Erinnerung der Wortlaut des § 211 Abs. 2 StGB:

Mörder ist, wer

  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Definition: Eine Tötung ist gemeingefährlich, wenn ein Mittel eingesetzt wird, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann und bei dem die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird.

Die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels ist nicht erforderlich und für sich genommen auch nicht ausreichend. Vielmehr wird auf die Eignung und Wirkung des Mittels in der konkreten Situation abgestellt. Daher kann auch ein an sich nicht gemeingefährliches Werkzeug im konkreten Fall als ein solches angesehen werden. Auch Dritte müssen nicht konkret gefährdet werden; allein die Gefährdungseignung ist ausreichend. Typische gemeingefährliche Mittel sind Bomben, Sprengkörper und Maschinenwaffen. Nicht als gemeingefährlich wurde von der Rechtsprechung der gezielte einzelne Schuss auf eine bestimmte Person angesehen, auch wenn dieser in einer Menschenmasse abgeben wird und dort fehlgeht. Hingegen ist der Steinwurf von der Autobahnbrücke, die Amokfahrt in eine Menschenmenge und die Fahrt als Geisterfahrer mit entsprechendem Vorsatz als gemeingefährliches Mittel anerkannt worden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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