Arbeitsverbot während des Mutterschutzes gilt auch für Strafrichterinnen (auch wenn dann 13 Monate Hauptverhandlung zu wiederholen sind)
Einen neue Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Kammer auch dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn sich eines seiner Mitglieder im Mutterschutz befindet und dennoch an der Hauptverhandlung teilnimmt. § 6 Abs. 1 MuSchG bestimmt: Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter...