Autor: Konstantin Stern

Der Standard: Meyer-Goßner / Schmitt 2017 in der 60. Auflage

Was im materiellen Strafrecht der Fischer, ist im Prozessrecht der Meyer-Goßner – letzteres seit nun 27 Jahren: Der Standardkommentar, der in verhältnismäßig kompakter Form (2512 Dünndruck-Seiten im Format 14*20) geduldig Hilfe leistet bei der Auslegung der wichtigsten Gesetze – hier vor allem der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und zahlreicher Nebengesetze. Wir sind immer wieder erstaunt, mit welcher Regelmäßigkeit die in der Praxis zu lösende Rechtsfrage im Meyer-Goßner beantwortet wird, während größere, zuweilen auch mehrbändige Werke passen müssen. Die Informationsdichte wird durch sehr knappe und kurze Sätze, bei denen jedes Wort stimmt, und zahlreiche jeweils gut ausgewählte Verweise auf die Rechtsprechung hoch...

Eickelberg: Didaktik für Juristen

Denken wir für einen Moment an die Uni-Zeit zurück. Manch einem fällt das nicht schwer, andere müssen die verstaubte Erinnerungskiste aus dem Keller holen, die dort hinter der Box mit den Dias und der alten Couchgarnitur steht und wieder andere erinnern sich an an den netten Whatsapp-Gruppenchat heute morgen in Hörsaal 5. Einen dürfte jedoch alle die Wahrnehmung, dass juristische Lehrveranstaltungen – ganz unabhängig von persönlichen Vorlieben – in ihrer Qualität schwanken wie ein Wiesnbesucher um 3 Uhr in der Früh. Dieses Problem hat der Verlag Franz Vahlen erkannt und das Buch „Didaktik für Juristen“ von Jan M. Eickelberg, Professor...

Lehrbücher zum Ordnugswidrigkeitenrecht – Bohnert/Bülte und Klesczewski im Vergleich

Mit Theorie und Praxis ist das immer so eine Sache. Was der eine theoretisch interessant findet, mag der andere für praktisch irrelevant halten – und umgekehrt. Als schönes Beispiel dient das Ordnungswidrigkeitenrecht. Von der Wissenschaft (in Lehre und Forschung) weitgehend verkannt, in der Praxis aber von überragender Bedeutung. Denn während sich die meisten nur selten bei der Begehung einer Straftat erwischen lassen, nehmen Ordnungswidrigkeiten als vermeintliche Kavaliersdelikte in der Vita vieler Menschen einen Ehrenplatz ein. Seien es auch „nur“ solche aus dem Straßenverkehr. Die dogmatische Literatur zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist jedoch überschaubar. Wir haben zwei der auf dem Markt befindlichen Lehrbücher...

BGH: Zur Straflosigkeit des Umgehens der Transplantationsregeln, um einem eigenen Patienten unmittelbar eine Spenderleber zu verschaffen, auf die er nach der Warteliste noch keinen Anspruch hatte

Lange Überschrift, komplizierter Fall. Ein Arzt war angeklagt worden, in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Lebertransplantationen durchgeführt zu haben und hierfür a) gegenüber Eurotransplant einen Blutwert der Patienten falsch angegeben zu haben bzw. b) nicht angegeben zu haben, dass die Patienten das Erfordernis sechsmonatiger Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatten. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass aufgrund der unzulässigen Bevorzugung die eigentlich Empfangsberechtigten leer ausgegangen waren und so zumindest in Todesgefahr gebracht worden waren. Sie klagte den Arzt u.a. wegen versuchten Totschlags in 11 Fällen an. Das Landgericht sprach den Arzt frei, der BGH hat den Freispruch nun aus den nachfolgenden Gründen...

Die Nebenklage in Kurzfassung

Kürzlich erreichte uns via Strafrechtsblogger auf Facebook folgende Anfrage: Hallo Strafrechtsblogger, ich habe mal eine Frage zum Strafrecht. Ich wollte gerne wissen, was die Nebenklage für eine Bedeutung hat bzw. welche Vor- und Nachteile es gibt, wenn man als Opfer (auch Zeuge), Nebenkläger wird? Gibt es da Besonderheiten? Gruß, eine Leserin Das lässt sich fix beantworten: Das Institut der Nebenklage bietet Privatpersonen die Möglichkeit, sich einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. Der Nebenkläger ist in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zum Zeugen – ein echter Verfahrensbeteiligter. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Rechten. Das wichtigste dürfte das Anwesenheitsrecht...

Das komplette Wirtschafts- und Steuerstrafrecht kommentiert: Graf / Jäger / Wittig in 2. Auflage erschienen

Kürzlich holte ich eine neue Bücherlieferung beim Nachbarn ab. „Ganz schön schwer“, meinte dieser, als er mir das Paket übergab. Das kann man wohl sagen. Im Paket: die zweite Auflage des einbändigen Kommentars zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, erschienen in der Reihe Beck’sche Kurz-Kommentare. Angesichts 3.532 dünn bedruckter Seiten mag der Leser vielleicht den üblichen Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Reihentitel und Werk erwarten. So richtig zündet der Witz in diesem Fall aber nicht. Die Kommentierung ist tatsächlich kurz. Umfangreich wird der Band vor allem durch die ungeheure Zahl an kommentierten Paragraphen, weil die Herausgeber ein sehr weites Verständnis vom Wirtschaftsstrafrecht...