Auflösung der Verfolgungsjagd

Am Dienstag hatte ich nach dem kleinen juristischen Fehler in dem Spiegel online-Video über eine abenteuerliche und geradezu strafrechtsklausurwürdige Motorradspritztour gefragt.

Richtige Lösungen wurden in den Kommentaren leider noch nicht hinterlassen. Da das Video offenbar nicht mehr erreichbar ist, folgt nun die Auflösung:

Bereits im Kommentar wurde geklärt, dass die beiden jungen Männer mit dem Motorrad eine fremde bewegliche Sache im Sinne des § 242 StGB zwar weggenommen haben, es ihnen aber aller Wahrscheinlichkeit nach an der Zueignungsabsicht fehlte. Bei derartigen Spritztouren wird, wenn die Täter das Fahrzeug unbeschädigt dem Inhaber zurückgeben wollten, regelmäßig eine in Bezug auf § 242 StGB (Diebstahl) straflose Gebrauchsanmaßung angenommen. Dies gilt hier insbesondere, da das Motorrad einem Freund gehörte und dieser ihnen ein unentgeltliches Gebrauchsrecht hätte einräumen können.

Früher wurde, um das Verhalten dennoch sanktionieren zu können, in diesen Fällen wenigstens ein Diebstahl am Kraftstoff angenommen.1 Das stieß auf Kritik. Zwar ist derAggregatzustand einer Sache unerheblich. Auch Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe können taugliche Diebstahlsobjekte sein. Der Diebstahl richtete sich jedoch in den meisten Fällen auf das Tatobjekt Fahrzeug. Diese bedenkliche Rechtsprechung wurde durch Einführung des § 248 b in das Strafgesetzbuch beseitigt. Seitdem ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Fahrrads unter Strafe gestellt.

Der Kommentator spricht gerade auch nicht von einem Diebstahl des Motorrads.

Aus dem Off verkündet der Kommentator allerdings in Bezug auf Küchenmesser, Pfefferspray und Beil:

Die Polizei beschlagnahmte die Waffen.

Das ist falsch. Im Sinne des § 242 StGB stellen Waffen Gegenstände dar, die ihrer Konstruktion nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen allgemein bestimmt sind. Sie sind bereits zu dem Zweck, sich unschwer zur Herbeiführung von Verletzungen einsetzen zu lassen, entwickelt worden (vgl. BGHSt 4, 125(127) und § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG)

Dass man mit einem Beil erhebliche Verletzungen herbeiführen kann, steht außer Frage, ebenso mit einem langen Küchenmesser. Allerdings sind diese nicht dazu konstruiert worden, Verletzungen herbeizuführen, sondern Holz zu spalten bzw. Brot zu schneiden.

Vielmehr sind die beschlagnahmten Gegenstände im Sinne des § 242 StGB gefährliche Werkzeuge.

Unter gefährlichen Werkzeugen versteht man jene Gegenstände, die aufgrund ihrer waffenähnlichen Beschaffenheit und der konkreten Tatumstände vom Täter dazu bestimmt erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen oder (realisierbar) anzudrohen.

Dass sich die beschlagnahmten Gegenstände auch nicht völlig problemlos unter diese Definition subsumieren lassen, weil die beiden Beil, Messer und Pfefferspray nur „dabei“ hatten und über ihre weiteren Ziele nichts bekannt ist, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden.

Konstantin Stern

  1. Eine Gebrauchsanmaßung eines Fahrrades war somit früher straffrei. [zurück]

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