AG Potsdam oder AG Tiergarten? BGH bestimmt Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren

Über Zuständigkeitsfragen wird regelmäßig gestritten. Dabei werden von der betroffenen Stelle oftmals zahlreiche Argumente vorgetragen, weshalb sie selbst gerade nicht zuständig sein sollte. Nicht zuletzt deshalb stellt man sich die Prüfung der eigenen Zuständigkeit einer staatlichen Stelle scherzhaft als Frage nach dem „Warum ich?“ vor.

Auch die Jugendrichter des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin waren sich nicht sicher, wer für das betreffende Jugendstrafverfahren zuständig sein sollte. Schließlich musste der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) den Gerichtsstand bestimmen, Beschluss vom 02. November 2017 – 2 ARs 372/17 und 2 ARs 224/17.

Diese Entscheidung wirft gleich zwei Fragen auf. Wieso entscheidet der BGH über eine Angelegenheit der Jugendrichter bei Amtsgericht? Und wieso entscheidet der 2. Strafsenat des BGH, wenn doch normalerweise der 5. Strafsenat für die Regionen Berlin und Brandenburg zuständig ist.

Der Entscheidung des BGH liegt ein Abgabebeschluss des AG Potsdam gemäß § 42 Abs. 3 JGG zugrunde. Nachdem der Angeklagte seinen Aufenthalt von Potsdam nach Berlin gewechselt und sich damit in den Zuständigkeitsbereich des AG Tiergarten begeben hatte, gab das AG Potsdam das bei ihm anhängige Jugendstrafverfahren nach Berlin ab. Jedoch schien das AG Potsdam selbst Zweifel an der Entscheidung gehabt zu haben, sodass es seinen Beschluss dem „gemeinschaftlichen oberen Gericht“ im Sinne des § 42 Abs. 3 JGG a.E. zur Entscheidung vorlegte.

Und das gemeinschaftliche obere Gericht ist in diesem Fall der Bundesgerichtshof. In dessen Geschäftsverteilungsplan steht geschrieben, dass der 2. Strafsenat unter anderem zuständig ist für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 1. Strafsenat (Nr. 6) oder der 3. Strafsenat (Nr. 6 a) zuständig ist. Die weiteren Voraussetzungen einer etwaigen Zuständigkeit des 1. oder 3. Strafsenats waren hier insofern nicht gegeben. Ebenso war der 5. Strafsenat in diesem Falle nicht zuständig, da er wiederum nur für die Revisionen aus den Bezirken des Kammergerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig ist, und eben nicht für die Gerichtsstandsbestimmung.

Der Abgabebeschluss des AG Potsdam wurde schließlich vom BGH aufgehoben, da die Abgabevoraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht vorlagen. Es sei bereits nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Anklageerhebung gewechselt habe. Doch selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, hält der BGH eine Abgabe an das AG Tiergarten für nicht zweckmäßig. Denn einerseits wohnt ein potenzieller Mittäter weiterhin im Zuständigkeitsbereich des AG Potsdam. Andererseits hat sich das AG Potsdam bereits mit der Sache beschäftigt, im Januar 2017 eine Hauptverhandlung ausgesetzt, im April 2017 eine neue Hauptverhandlung über mehr als eine Stunde mit Beweisaufnahme durchgeführt und im Juni 2017 nach der Verurteilung des möglichen Mittäters durch das AG Potsdam auch mit der Frage einer Verfahrenseinstellung beschäftigt, sodass es insgesamt mit der Sache vertraut ist. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände trete der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe im Sinne des § 42 Abs. 3 JGG hier in den Hintergrund.

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