Die Beleidigung – § 185 StGB

Im Anschluss an unseren Beitrag vom 19. November 2012 soll heute der Begriff der Beleidigung gemäß § 185 StGB genauer dargestellt werden.

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Da das Gesetz keinen Aufschluss über die einzelnen Voraussetzungen der Beleidigung gibt, ist es umso wichtiger, sich im Rahmen einer kurzen Wiederholung noch einmal deutlich zu machen was genau unter dem Begriff der Beleidigung zu verstehen ist.

Definition:

Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.

Zunächst ist das Vorliegen einer Kundgabe gegenüber einem anderen erforderlich.

Dies Kundgabe kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Inhaltlich ist die Äußerung von Nichtachtung oder Missachtung, wenn die Ehre des anderen verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn ihm schon die Möglichkeit vernünftiger Selbstbestimmung abgesprochen oder ihm vorgeworfen wird, diese Selbstständigkeit nicht verantwortlich zu betätigen. Dabei muss die Äußerung durch Auslegung ermittelt und alle Umstände des Einzelfalls einbezogen werden.

Die Beleidigung kennt drei Begehungsformen:

1. die Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen,
2. die Äußerung eines beleidigenden Werturteils über diesen gegenüber einem Dritten,
3. die Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Betroffenen, wobei die Behauptung nach hM unwahr sein muss.

Als Beleidigung wurde bejaht: Schimpfwörter wie Trottel, Idiot, Schwein; die Bezeichnung eines Polizisten als „Bulle“, der Radarmessung als Wegelagerei; die Aussage ein Richter solle in Rente gehen, da im Alter der Kalk riesele usw.

Keine Beleidigung liegt vor bei der Bezeichnung einer Frau als Hexe, die Verwendung der Worte „Künstler“ und „Werke“ zum Zwecke der Abwertung und die Behauptung ein Politiker rede wie ein Schornsteinfeger. Auch das bloße Absprechen besonderer Verdienste und Leistungen stellt keine Beleidigung dar.

Wichtig ist, dass die Erklärung für den Empfänger verständlich sein muss, so dass Beleidigungen in einer für den Empfänger unverständlichen Sprache zunächst keine Beleidigung darstellt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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3 Antworten

  1. Tobias Claren sagt:

    „Wegelagerer“ wurde schon von einem Gericht als nicht strafbar eingestuft, wurde in den Medien drüber berichtet.
    Daher sind solche „das ist legal“, „das ist strafbar“-Listen in einem Land ohne Präzedenz-Bedeutung dass mit Gesetzen wie StGB 185 Menschenrecht bricht nicht viel wert.
    So darf man z.B. straffrei „Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle“ auf sein Auto kleben.
    Das ist auch den gleichen Gründen wie „Soldaten sind Mörder“ legal…
    Und es ist soziales Engangement und Zivilcourage für Menschenrechte und Aufklärung von Bürgern und Beamten darüber was legal ist (wenn die nach einer Meldung/Anzeige merken dass es nichts ändert)…
    Das meine Ich absolut ernst…

  2. Pater Rolf Hermann Lingen sagt:

    Aus einem Schreiben von Bert Steffens an Peter Briody:
    »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«

  1. 7. März 2014

    […] Noch ein bisschen Dogmatik? Gern! […]

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