Wie ermittelt man die nicht geringe Menge von Cannabissetzlingen?

Die Frage der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist vor dem Hintergrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von Relevanz. Nach § 29 a BtmG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn man mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt.

Wie bestimmt man aber den THC Gehalt von Cannabis, wenn durch die Polizei lediglich Setzlinge vorgefunden werden, die einen THC Gehalt unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC aufweisen.

In seiner Entscheidung vom 20.12.2012 (3 StR 407/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in einer derartigen Situation nicht auf die Menge THC abgestellt werden darf, den die Setzlinge aufweisen. Vielmehr ist eine Aussage darüber zu treffen, mit welcher Menge THC nach Aberntung gerechnet werden kann. Ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann bereits dann vorliegen, wenn die angebauten Pflanzen die maßgebliche Menge von 7,5 Gramm THC noch nicht erreicht haben, aber bei planmäßiger Weiterentwicklung erreicht hätten.

Der BGH rechtfertigt seine Entscheidung damit, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen sei. Er umfasst alle Handlungen die darauf gerichtet sind, gewinnbringenden Umsatz zu erzielen. Diese Handlungen dürfen nicht reine Vorbereitungshandlungen sein, können aber trotzdem weit im Vorfeld des eigentlichen Verkaufs liegen. Die Aufzucht von Setzlingen hat das Stadium der Vorbereitungshandlungen bereits überschritten. Bei einem planmäßigen Verlauf wäre es zum Abernten und Verkauf der Betäubungsmittel gekommen.

Wenn aber bereits die Aufzucht von Setzlingen ein vollendetes Handeltreiben darstellt, kann nach Auffassung des BGH nicht die vorgefundene THC Menge berücksichtigt werden. Es muss vielmehr auf die geplante THC Menge zur Bestimmung der nichtgeringen Menge abgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass man trotz des Fundes einer „einer nicht geringen Menge“ wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt werden kann.

Selbstverständlich müssen die Strafverfolgungsbehörden noch nachweisen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt waren.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

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