Wichtige Entscheidung des BGH: Kein Wohnungseinbruchdiebstahl beim manipulativen Öffnen einer Terrassentür

Nach fast drei Jahren Ungewissheit steht nun fest: Wer eine Wohnung durch eine Terrassentür betritt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wurde.

Dieser brandaktuellen und besonders relevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. März 2016 – 3 StR 404/15 lag der folgende Fall zugrunde: Der Angeklagte hatte im Jahr 2013 aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzulegen. Er betrat die Wohnung durch die auf diese Weise geöffnete Tür und verschaffte sich die Diebesbeute.

Nachdem der Angeklagte sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt wurde, hatte sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit dem Fall zu beschäftigen. Da es die Revision des Angeklagten aber nicht ohne Weiteres als unbegründet verwerfen wollte, stellte es dem BGH im Wege eines Vorlagebeschlusses folgende Frage:

„Liegt ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn der Täter zwar eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Öffnung benutzt, jedoch das Eindringen durch diese Öffnung eine manipulative Überwindung einer zum Öffnen nicht bestimmten mechanischen Sperre – ohne gewissen Kraftaufwand, Substanzverletzung oder Einsatz eines auf den Schließ- mechanismus wirkenden Werkzeugs – erfordert?“

Der BGH hat diese Frage nun zugunsten des Angeklagten entschieden und ein Einsteigen verneint. In seiner Begründung verweist der BGH auf seine langjährige Rechtsprechung zum Begriff des Einsteigens. Schon das Reichsgericht habe das Einsteigen definiert als das Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses. An dieser Definition hat der BGH dem Grunde nach immer festgehalten, auch wenn die Formulierung ab und zu geändert wurde. Das Einsteigen erfordert seit jeher das Eintreten in das Gebäude auf einem nicht dazu bestimmten Wege. Da aber eine Terrassentür durchaus zum Betreten des Gebäudes bestimmt ist, kommt nach Ansicht des BGH trotz einer erhöhten kriminellen Energie des Täters ein Wohnungseinbruchdiebstahl nicht in Betracht. Der Begründung der Vorinstanzen, der Angeklagte habe durch das Aushängen der Verriegelungsschiene des Fensters ein entgegenstehendes Hindernis überwunden, was für den Tatbestand des Einsteigens auch ausreiche, erteilte der BGH eine klare Absage.

Neben der historischen Auslegung des Einsteigens verwies der BGH auf die Systematik der § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar werde auch das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung von den Tatbeständen erfüllt. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass ein falscher Schlüssel oder ein anderes, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs, wie etwa ein Draht oder Dietrich, zur Öffnung verwendet werde. Für das Merkmal des Einbrechens sei hingegen eine die Substanz verletzende Öffnung der Umschließung oder ein gewisser körperlicher Kraftaufwand erforderlich. Diese Voraussetzungen können nach Ansicht des BGH nicht einfach dadurch überwunden werden, dass die Öffnung der Terrassentür, auch wenn sie manipulativ erreicht wurde, unter den Begriff des Einsteigens subsumiert wird.

Darüber hinaus führt der BGH die im Duden genannte Definition des Einsteigens für seine Ansicht an. Im Duden wird das Einsteigen als das Sichverschaffen eines unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern definiert. Wird die Wohnung durch die Tür betreten, so könne aber von einem Hineinklettern keine Rede sein.

Im Ergebnis steht die historische, systematische und grammatikalische Auslegung der Auslegung der Vorinstanzen, wie der BGH zutreffend und umfangreich erläutert, eindeutig entgegen. Der BGH lässt aber offen, die Begehungsweise zumindest als unbenannten besonders schweren Fall zu verstehen. Ein Wohnungseinbruchdiebstahl, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird, kommt aber dennoch nicht in Betracht.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. Wagner sagt:

    Juristische Haarspalterei die an dem normalen Gerechtigkeitsempfinden vorbeigeht.

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