Wettskandal im Fußball

Laut Bericht von Focus-Online soll der größte Wettskandal in der europäischen Fußballgeschichte aufgeflogen sein. Ca. fünf Jahre nach den bekannten Ereignissen im Zusammenhang mit dem Schiedsrichter Hoyzer werden nun in ganz Europa Ermittlungen wegen Wettbetrugs aufgenommen.

In Deutschland stellt sich dann wenigstens für Studenten wieder die Frage, wie das Verhalten von der Person, die Manipulationen von Spielen in Auftrag gegeben und danach auf diese Spiele gewettet hat (T) strafrechtlich zu bewerten ist.

In Betracht käme die Strafbarkeit des T zu Lasten des Wettanbieters gem. § 263 StGB.

Bei T ist es zunächst notwendig, herauszuarbeiten, worin die Täuschungshandlung liegt. Der Spielausgang als zukünftig ungewisses Ereignis wäre die falsche Antwort. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass T beim Abschluss des Wettvertrages vorgibt, auf ein nicht manipuliertes Spiel zu wetten. Sobald die Täuschungstatsache feststeht, muss erörtert werden, ob ein konkludentes Verhalten oder eine Täuschung durch Unterlassen vorliegt. Der BGH geht von einer konkludenten Täuschung aus, weil durch Übergabe des Wettscheines angeblich zum Ausdruck gebracht wird, dass man das Spiel nicht manipuliert hat. Wer meint, dass diese Auslegung keine sachgerechte Interpretation des Sachverhaltes, sondern eine willkürliche Konstruktion sei, muss ein Unterlassen prüfen. In Betracht käme eine Garantenpflicht oder das pflichtwidrige gefährdende Vorverhalten. Beides wird man wohl aber argumentativ ablehnen müssen. Die Garantenpflicht deshalb, weil kein Vertrauensverhältnis zwischen T und dem Wettbüro besteht. Ein pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten deshalb, weil die Pflicht, keine Spiele zu manipulieren, nur dem Schutz des Sports nicht aber den Vermögensinteressen von Wettanbietern dient.
Mit dem BGH müsste man nun überlegen, ob sich das Wettbüro getäuscht hat. Reines Nichtwissen stellt keinen Irrtum dar. Im Wettbüro müsste man deshalb wenigstens davon ausgegangen sein, dass alles in Ordnung sei.

Bei der Vermögensverfügung bietet sich an, etwas über den Dreiecksbetrug zu sagen, wenn ein Angestellter den Wettschein entgegengenommen hat.
Beim Schaden ist auf den Eingehungsbetrug abzustellen, da sich T durch Übergabe des Wettscheins bereits in eine günstigere Position begeben hat und das Vermögen des Wettbüros konkret gefährdet wurde. Wenn es tatsächlich aufgrund der Manipulation zu Gewinnen auf Seiten des T kommt, stellt dies nur eine Schadensvertiefung dar.

Die Bestimmung der Schadenshöhe dürfte dann mathematische Kenntnisse voraussetzen, da auf die Differenz zwischen der konkreten manipulationsbedingten Gewinnaussicht abzüglich Wetteinsatz und der Gewinnquote abzüglich Wetteinsatz bei ordnungsgemäßem Spielverlauf abzustellen sein dürfte. Die Frage der Schadenshöhe ist z.B. für die Strafzumessung von Relevanz.

Ein Schwerpunkt der Prüfung in Bezug auf den Schiedsrichter liegt darin, zu erörtern, ob Mittäterschaft gem. § 25 StGB oder Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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Eine Antwort

  1. 15. Juli 2014

    […] der Wette zu Grunde liegende Begegnung nicht manipuliert hat. Hat der Wettende dies etwa durch die Bestechung von Spielern oder Schiedsrichtern doch getan, so begeht er einen Betrug nach § 263 Abs. 1 […]

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