Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint – Teil 3

Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva, Jurastudentin an der Freien Universität Berlin

Teil 3

Anwesenheit bei der Berufung und Einspruch

Wenn man eine Berufung bzw. einen Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt, wird es natürlich erwartet, dass derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat sich für die Endentscheidung interessiert und deswegen auch zur Verhandlung erscheint oder zumindest seinen Vertreter in den zulässigen Fällen beauftragt. Erscheint weder der Angeklagte noch sein bevollmächtigter Vertreter, so wird die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Für den Einspruch gilt § 329 gemäß § 412 Satz 1 entsprechend. Deswegen empfiehlt es sich zur Verhandlung zu kommen, sonst hat die Berufung oder der Einspruch keinen Sinn.

Welche Möglichkeiten hat das Gericht, wenn der Angeklagte nicht anwesend ist?
Das Gericht kann beim Ausbleiben des Angeklagten Zwangsmittel gemäß § 230 Abs. 2 StPO anwenden. Als solche Zwangsmittel kann das Gericht entweder einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl erlassen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ladung. Hierdurch soll die Möglichkeit gewährleistet werden, dass der Angeklagte Kenntnis vom Termin nehmen konnte. Darüber hinaus muss das Gericht bei der Entscheidung über die Verhängung von Zwangsmitteln das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Das heißt, wenn das Erscheinen des Angeklagten schon mit einfacheren Mitteln sicher erreichbar ist, dürfen die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden. Wenn es trotzdem zu den schärferen Mitteln kommen soll, hat der Vorführungsbefehl den Vorrang vor dem Haftbefehl.

  • Vorführungsbefehl

Ein Vorführungsbefehl bedarf der Schriftform und macht eine erneute Ladung überflüssig. Dem Angeklagten wird der Befehl nur bei Vollzug, sprich bei seiner Festnahme, bekanntgegeben. Inhaltlich muss ein solcher Vorführungsbefehl den Vorschriften des § 134 Abs. 2 StPO entsprechen, das heißt, in dem Vorführungsbefehl muss der Beschuldigte möglichst genau bezeichnet werden und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung angegeben werden.

Der Vorführungsbefehl darf nicht früher vollstreckt werden als notwendig ist, um einen Angeklagten rechtzeitig zur Hauptverhandlung zu bringen. Darüber hinaus endet die Wirksamkeit des Vorführungsbefehls mit dem Abschluss der Vernehmung. Bis dahin darf der Beschuldigte festgehalten werden. Nach der Vernehmung muss er aber entlassen werden, falls kein Haftbefehl zum Beispiel wegen Fluchtgefahr erlassen wird.

  • Haftbefehl

Neben dem Vorführungsbefehl kann das Gericht auch einen Haftbefehl erlassen, der der Sicherung der Weiterführung und Beendigung des Strafverfahrens dient. Voraussetzung dafür ist die Feststellung, dass der Angeklagte selbst nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Inhaltlich muss der Haftbefehl dem § 114 Abs. 2 StPO entsprechen. Ein Haftbefehl unterliegt einem sog. Begründungszwang, der der Selbstkontrolle des Gerichts dient und die Prüfung durch das Beschwerdegericht ermöglichen soll. Aus diesem Grund sind folgende Einzelpunkte in einem Haftbefehl zu berücksichtigen:

– Der Angeklagte und die Tat, deren er dringlich verdächtigt ist
– Zeit und Ort ihrer Begehung
– die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
– die anzuwendenden Strafvorschriften.

Darüber hinaus ist in einem Haftbefehl der Haftgrund sowie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Hinsichtlich der Frist unterliegt ein Haftbefehl keinen zeitlichen Beschränkungen, abgesehen vom Übermaßverbot.

Hiermit ist der Beitrag beendet. Anregungen und Kommentare sind gern gesehen.

zu Teil 1

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2 Antworten

  1. michael n. sagt:

    Leider finde ich in deinen Beitrag nichts über die Verjahrung eines gewolltes Fernbleiben. Wie lange bis es verjahrt?

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