Wann stellen Nacktbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB dar?

Seit 2008 können auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen. Jedoch erfüllt nicht jedes Bild, auf dem ein Kind nackt in sexualbetonter Körperhaltung zu sehen ist, den Tatbestand des § 184b StGB.

In einem Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat sich der BGH zu den Voraussetzungen für strafbare Posingbilder geäußert. Zuvor hatte das Landgericht Essen einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften gem. § 184b StGB verurteilt, weil er Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war auch das Geschlechtsteil des nackten Kindes vollständig zu sehen.

Allein diese Tatsache genügte dem BGH aber nicht, um darin eine kinderpornographische Schrift im Sinne der §§ 184b, 11 Abs. 3 StGB zu erkennen. In seinem Urteil wies er darauf hin, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit sei, dass auf dem Bild eine Körperposition mit objektiv eindeutigem Sexualbezug zu sehen ist. Es muss also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild ein eindeutiger Sexualbezug bestehen, beispielsweise weil das Kind sein Geschlechtsteil bewusst „zur Schau stellt“. Dies ist aber bei Bildern von natürlichen Handlungen, bei denen das Kind nackt ist, beispielsweise weil es in einem Planschbecken badet, nicht zwangsläufig der Fall. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wurde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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