Wann ist ein Verzicht auf Rechtsmittel unwirksam?

(Eine Darstellung der Entscheidung des BGH vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14)

Manchmal sollte man sich nicht zu vorschnell für oder gegen etwas entscheiden. Vor allem wenn es um die Frage geht, ob man gegen ein ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt oder nicht. Grundsätzlich kommen dabei entweder die Berufung oder die Revision in Betracht, um das Urteil anzufechten. Erklärt man sich erst einmal dazu bereit, auf Rechtsmittel zu verzichten, so ist diese Entscheidung nahezu nicht mehr zu beseitigen.

Hätte der Angeklagte, um dessen Fall es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14 ging, dies vorher gewusst, hätte er womöglich gründlicher überlegt. Stattdessen erklärte er gleich nach der Urteilsverkündung und nach ergangener Rechtsmittelbelehrung, dass er das Urteil akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet. Auch seine Verteidiger gaben anschließend keine Erklärung ab. Der Angeklagte überlegte es sich nachher jedoch anders und legte gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung, trotz seines eigentlichen Verzichts, Revision beim BGH ein.

Nach Ansicht des BGH war dies aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts nicht mehr möglich. Die Revision wurde als unwirksam erklärt und verworfen. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des sonst grundsätzlich unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts führen können, sah der BGH nicht als gegeben, obwohl sich die Verteidiger in der Revisionsbegründung alle Mühe gemacht hatten, das Gericht eines besseren zu belehren. In seinem Beschluss führte der BGH einige Aspekte aus, die für und gegen einen unwirksamen Rechtsmittelverzicht sprechen können:

1) Nach § 302 Abs. 1 S.2 StPO ist ein Verzicht auf Rechtsmittel dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Dies gilt auch für informelle Verständigungen. Im zu entscheidenden Fall hatte keines von beidem stattgefunden.

2) Zudem hatte der Angeklagte vorgetragen, es handele sich lediglich um eine wütende Spontanäußerung. Der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist allerdings nach Ausführungen des BGH ebenso wirksam, solange kein Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen vorliegt.

3) Auch das Argument des Angeklagten, er habe vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, lief ins Leere. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH muss dem Angeklagten zwar regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, sich mit seinem Verteidiger abzusprechen oder dieser muss die Möglichkeit haben, seinen Mandaten zu beraten. Dazu müsse aber, so das Gericht, zu erkennen gegeben werden, dass die Frage des Verzichts noch erörtert werden soll. Seien solche Umstände jedoch nicht ersichtlich, so sei der Rechtsmittelverzicht auch ohne Absprache zwischen Verteidiger und Mandant wirksam.

4) Überdies hinaus machte der Angeklagte geltend, dass ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst war, weil er kein Deutsch spricht. Nach Ausführungen des BGH ist jedoch die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten immer dann unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend ist und dem Angeklagten die Rechtsmittelbelehrung des Richters übersetzt wird. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er mit seiner Erklärung über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheiden könne. Da dem Angeklagten ein Dolmetscher zur Seite stand, kam auch dieser Unwirksamkeitsgrund nicht in Betracht.

5) Ferner sah das Gericht auch das Vorbringen des Angeklagten, seine Erklärung sei nicht vorgelesen und genehmigt worden, für die Wirksamkeit als unerheblich an. Vielmehr betreffe dieser Aspekt lediglich die Frage des Nachweises, nicht die Wirksamkeit des Verzichts an sich. Dies gelte insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Richtigkeit des Protokollvermerks von allen Beteiligten, einschließlich der Verteidigung, bestätigt und unterzeichnet wurde.
Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war folglich wirksam. Damit ist auch das Urteil rechtskräftig und der Angeklagte hat die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verbüßen.

Es lohnt sich also, zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und dann eine Entscheidung zu treffen.

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