Vollendeter oder versuchter Diebstahl – Gewahrsamsbegründung im Selbstbedienungsladen

(Besprechung des Beschlusses vom BGH 2 StR 145/13 – 18. Juni 2013)

Während des gesamten Studiums muss man sich als Student immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob ein Tatbestand vollendet oder doch lediglich versucht ist. Vor allem beim Diebstahl im Selbstbedienungsladen kann diese Frage zu Problemen führen. Ein hilfreiches Abgrenzungskriterium ist die Bildung einer Gewahrsamsenklave, deren Voraussetzungen nicht nur Studenten, sondern manchmal auch Gerichten Schwierigkeiten bereiten.

So hatte auch das Landgericht Aachen zu vorschnell einen vollendeten Diebstahl angenommen und wurde nun kürzlich vom BGH korrigiert. In diesem Fall hatte der Angeklagte in einem Edeka-Markt 6 Flaschen Whiskey in zwei von ihm mitgebrachte Tüten gesteckt. In eine weitere Tüte füllte er Waren, um beim Passieren der Kasse den Anschein zu erwecken, regulär einzukaufen. Den Whiskey wollte er jedoch nicht bezahlen. Ein aufmerksamer Zeuge bekam dies mit, woraufhin der Angeklagte die Tüten vor der Obstabteilung abstellte und ohne die Beute zu fliehen versuchte. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten daraufhin unter anderem wegen vollendeten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein und hatte damit vor dem BGH teilweise Erfolg.

Die vollendete Wegnahme beim Diebstahl
Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB bedeutet zunächst den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an der Sache. Für den Zeitpunkt der Vollendung ist dabei entscheidend, dass neu gewonnener Gewahrsam ungehindert ausgeübt werden kann. So ist die Wegnahme nach ständiger Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann.

Vollendung des Diebstahls im Selbstbedienungsladen
Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme nach Ansicht des BGH insbesondere dann vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt. Dabei kommt es für die Vollendung nicht darauf an, ob der Täter die Kassenzone bereits passiert hat oder nicht. Vielmehr soll es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, bei denen wiederum Kriterien wie Größe, Auffälligkeit und Beweglichkeit der Sache eine Rolle spielen.
In der Regel genügt jedoch schon das Ergreifen und Festhalten einer Sache, wenn es sich bei ihr um eine unauffällige und leicht bewegliche Sache handelt. Denn in dem Moment, in dem der Täter die Sache ergreift, bildet er eine sogenannte Gewahrsamsenklave. Dabei bringt er die Beute derart in seine höchstpersönliche Sphäre, dass sie für den vorherigen Inhaber nicht mehr ohne Weiteres zugänglich ist. Dies trifft beispielsweise beim Ergreifen von Geldscheinen und Schmuckstücken zu. Auch derjenige, der eine Sache von geringem Umfang in seine Kleidung steckt, begründet neuen Gewahrsam an ihr und begeht somit einen vollendeten Diebstahl.

Handelt es sich bei der Sache um sperrige, sonst schwer bewegliche oder umfangreiche Gegenstände, so ist für die Wegnahme entscheidend, dass der Täter die Sache aus dem fremden Gewahrsamsbereich herausschafft. Dies liegt regelmäßig vor, wenn er den Kassenbereich erfolgreich passiert hat.
Da es sich im vom BGH zu verhandelnden Fall um 6 Flaschen Whiskey gehandelt hat, konnte von einer Gewahrsamsenklave nicht mehr die Rede sein. Vielmehr konnte der Angeklagte aufgrund des Umfangs der Diebesbeute keine Gewahrsamsenklave innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers, des Supermarktes, bilden. Er durfte demnach nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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