Vernichten ist nicht gleich „vernichten“

In wohl keinem anderen Rechtsgebiet wird der Wortlaut so intensiv als Auslegungshilfe herangezogen wie im Strafrecht. Daher empfiehlt es sich, auch Urteile möglichst präzise zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Für etwas Verwirrung sorgte das Landgericht Arnsberg. Es hatte die Angeklagten unter anderem wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt, weil diese mit diversen „Waffen“ in eine Wohnung eingedrungen waren, um dort Marihuana zu stehlen, welches sie später konsumieren wollten. Das LG stellte dazu fest, dass es den Angeklagten darauf ankam, „das gefundene Marihuana mitzunehmen und durch Konsum zu vernichten“.

Eine Tatbestandsvoraussetzung des Raubes gem. § 249 StGB ist – genauso wie beim Diebstahl – die sogenannte Zueignungsabsicht. Diese liegt kurz gesagt regelmäßig vor, wenn der Täter die fremde Sache zumindest vorübergehend besitzen und sie gewissermaßen seinem eigenen Vermögen „einverleiben“ will. Jedoch fehlt es gerade an einer solchen Zueignungsabsicht, wenn der Täter die Sache letztlich gar nicht wirklich wie seine eigene behalten möchte, sondern sie dem anderen nur wegnimmt, um die Sache dann zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen.

Nun hatte das LG ja festgestellt, dass die Angeklagten das Marihuana aus der Wohnung entwendeten, um es später „zu vernichten“, womit sich die Frage stellte, ob die Angeklagten hier angesichts der zuvor beschriebenen Fallgruppen bei ihrem Raub überhaupt Zueignungsabsicht hatten.

Der BGH ließ sich von dieser – wie er selbst schreibt – „missverständlichen Formulierung“ des Landgerichts aber nicht verwirren. Er stellt klar, dass es den Angeklagten darauf ankam, das Marihuana zu entwenden und es später zu konsumieren. Insoweit haben sie den zuvor gefassten Zueignungswillen ohne jede Änderung umgesetzt und das erbeutete Marihuana (erst) im unmittelbaren Anschluss an die Tat konsumiert. Zumindest der BGH kennt also den Unterschied zwischen Vernichten und „vernichten“. (BGH, Urt. v. 12.03.2015 – 4 StR 538/14)

www.verteidiger-berlin.info

Das könnte dich auch interessieren …

2 Antworten

  1. 4. August 2015

    […] Dem Urteil lag folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagten verabredeten sich dazu, gemeinsam in die Wohnung des Geschädigten einzudringen und aus dieser Betäubungsmittel und Geld zu entwenden. Sie führten eine Holzlatte in der Art, wie sie bei dem Transport von Küchenschränken benutzt wird, mit sich. Die Holzlatte war ca. 60 cm lang, 5 cm breit und 2 cm hoch, eckig und bestand aus Kiefernholz. Nach dem Tatplan der Angeklagten sollte die Holzlatte eingesetzt werden, um erwarteten Widerstand zu brechen und die Durchsuchung der Wohnung zu erleichtern. Und so kam es auch. Die Angeklagten traten in der Tatnacht die Tür zur Wohnung des Geschädigten auf und stürmten in das Wohnzimmer. Dort schlugen sie dem Geschädigten mit der von ihnen mitgeführten Holzlatte gegen dessen rechtes Bein und trafen ihn unterhalb des Knies, sodass er dort eine ca. 2 cm lange Platzwunde erlitt. Die Angeklagten fanden 6 g Marihuana und nahmen diese mit, um sie nachher zu konsumieren. […]

  2. 3. Mai 2016

    […] Gebrauchsanmaßung handelt oder die Sache nur weggenommen wird, um sie „zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen, zu beschädigen, sie als Druckmittel zur […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert