Verabredete Schlägerei auch mit Regeln sittenwidrig – Einwilligung adieu!

Das Institut der Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung ist heikel und viel diskutiert. Wenn es darum geht, was der Mensch mit seinem eigenem Körper tun darf, gibt es keine Grenzen. Von A-Z oder besser gesagt bis zum Suizuid, man darf sich alles antun, solange man dabei niemanden gefährdet. Anders ist die Rechtslage, wenn es um die Frage geht, ob man sich von einer anderen Person verletzen lassen darf. Aus dieser Frage heraus wurde das Rechtsinstitut der Einwilligung geschaffen. Liegt eine wirksame Einwilligung in eine Fremdverletzung vor, so wirkt diese für den Handelnden rechtfertigend. Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung, mit denen sich dieser Beitrag auch beschäftigen wird, spielt insbesondere die Sittenwidrigkeit der Einwilligung immer wieder eine große Rolle. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 22.1.2015 – 3 StR 233/14 ein neues Kriterium entwickelt, das die Einwilligung in eine Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei in Zukunft nahezu unmöglich machen wird. Doch bevor es um die Sittenwidrigkeit gehen soll, erst einmal die anderen Voraussetzungen der Einwilligung.

Voraussetzungen der Einwilligung

Um in die Fremdverletzung einwilligen zu können, muss es sich als erstes um ein disponibles Rechtsgut handeln. Der Einwilligende muss also alleiniger Träger des Rechtsgutes sein. Eine Ausnahme hiervon besteht für das Rechtsgut Leben, sodass eine Einwilligung in eine Tötung mangels Disponibilität des Rechtsguts nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus § 216 StGB, der die Tötung auf Verlangen sanktioniert. Aus dem Umstand, dass eine vom Opfer ernsthaft gewollte Tötung strafbar ist, wird deutlich, dass eine Einwilligung in die eigene Tötung nicht möglich sein kann.

Die zweite Voraussetzung der Einwilligung ist eine Einwilligungserklärung, die vor der Tat ausdrücklich oder zumindest schlüssig abgegeben werden muss. Zudem muss der Einwilligende einwilligungsfähig sein, wobei die natürliche Einsichtsfähigkeit entscheidend ist. Zu beachten ist auch, dass die Einwilligung nicht an Willensmängeln leiden darf. Sie ist demnach unwirksam, wenn sie durch Drohung oder Täuschung erlangt worden ist. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist jedoch, dass Tat, in die eingewilligt wird, nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.

Wann ist eine Einwilligung sittenwidrig?

Die Sittenwidrigkeit der Einwilligung ist für den Fall der Körperverletzung in § 228 StGB vorgesehen. Wann eine Körperverletzung jedoch gegen die guten Sitten verstößt, ist heftig umstritten. Der BGH beantwortete diese Frage in seinem Urteil deshalb besonders ausführlich und verwies dabei zunächst auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das vor allem auf die Beweggründe der Tat abstellte. Daneben nahm es stets auch die Schwere der Verletzungen in den Blick. In unseren Studien ergab sich das Levitra besonders für junge Leute und bei speziellen Unverträglichkeiten die besten Ergebnisse bringt. Es lässt sich oftmals egal zu welcher Nahrung einnehmen und die Nebenwirkungen halten sich sehr stark in Grenzen. Viele Patienten konnten eine bessere Verträglichkeit feststellen und auch in der Wirkung hat Levitra schnellere Ergebnisse gebracht. Es wird bereits nach 15 Minuten und hält bis zu 4 Stunden an. Patienten mit einer 4 stündigen Erekton sollten jedoch einen Arzt aufsuchen.

Heute sind Schwere und Art der Körperverletzung in der Rechtsprechung die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Einwilligung. Sittenwidrigkeit liegt danach vor,

wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in die konkrete Gefahr des Todes gebracht wird.

Dabei nimmt die Rechtsprechung eine Beurteilung der Tat aus ex-ante-Sicht vor.

Geht es um die Auseinandersetzung rivalisierender Gruppen, die durch verabredete Schlägereien geklärt werden soll, hat der BGH bisher auf die Eskalationsgefahr einer solchen Schlägerei abgestellt. Diese lag nach Ansicht des BGH immer dann vor, wenn es entweder an Regeln fehlte, die die Gefahr eingrenzen sollten, oder wenn etwaige Absprachen zur Eingrenzung der Eskalationsgefahr an der effektiven Durchsetzung scheiterten. Eine Einwilligung war dann sittenwidrig, unabhängig davon, ob mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen eine konkrete Todesgefahr verbunden war oder nicht.

In seinem Urteil hat der BGH jedoch noch eine weitere Fallgruppe der Sittenwidrigkeit entwickelt, die neben der tödlichen Gefahr einer Körperverletzung und neben der Eskalationsgefahr bei Schlägereien zur Anwendung kommt. Dabei stellt er auf die Regelung des § 231 StGB ab, die die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe stellt. Eine Einwilligung in einer Körperverletzung von einem oder aller an der Schlägerei Beteiligten soll wegen ihrer Sittenwidrigkeit keine rechtfertigende Wirkung mehr entfalten. Der BGH begründet dies damit, dass § 231 StGB nicht nur dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten bezweckt, sondern auch die – möglicherweise auch unbeteiligten – Personen schützen soll, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.

Treffen also Körperverletzungsdelikte mit der Beteiligung an einer Schlägerei zusammen, so sind nach diesem Urteil die Körperverletzungsdelikte nicht mehr durch eine Einwilligung gerechtfertigt. Die Verwirklichung des § 231 StGB führt dann zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung. Die Sittenwidrigkeit der Tat soll zudem unabhängig davon gegeben sein, ob die schwere Folge des § 231 StGB tatsächlich eingetreten ist. Ausreichend sei allein ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß, da es sich bei der schweren Folge ausschließlich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt.

Damit macht der BGH eine Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei faktisch unmöglich. Denn nun ist die Einwilligung unabhängig von etwaigen Regelungen zur Eindämmung der Eskalationsgefahr immer sittenwidrig, wenn sie den Tatbestand des § 231 StGB erfüllt. Dies ist bei einer Schlägerei wohl immer der Fall, insbesondere wenn es dabei nicht auf die objektive Bedingung der Strafbarkeit, also den Eintritt einer schweren Folge, ankommt. Ob diese neu entwickelte Fallgruppe über das eigentliche Ziel des BGH, Schlägereien zwischen Hooligans bestrafen zu können, hinausschießt, wird sich noch zeigen. In jedem Fall handelt es sich aber um ein lesenswertes Urteil mit detaillierten Ausführungen zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung und zu dem Zweck des § 231 StGB.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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Eine Antwort

  1. Tobias Claren sagt:

    Wenn man sich selbst umbringen darf, dann sollte es auch ein Verbot der „Zwangshilfe“ geben.
    Genau so sollte eine Folter bei Suizidabschichtsverdacht im Gefängnis verboten werden, und natürlich das Recht auf EInzelzelle uneingeschränkt gewahrt sein.
    Wäre Ich im Knast, und die Leitung wollte mich als Aufpasser missbrauchen wollen, würde Ich denen klar machen, dass Ich es NICHT melde, wenn er versucht sich umzubringen, und ihm sogar noch Tipps geben würde.

    Es gab ja den Insassen der beantragte seinen Suizid.
    Der Richter lehnte es ab.
    Jeder Gefangene sollte das Recht haben sein Leben zu beenden, und aufgrund der Lage sollte man ihm alle Mittel beschaffen.
    Z.B. Holzkohle, Anzünder und einen Grill für den „Charcoal-Suicide“.
    Fauerzeuge sind Rauchern ja auch gestattet…
    Im Grunde „Todsicher“. Warnhinweis an die Türe, und der Wärter (ja, Ich weiß dass die das anscheinend nicht mögen, die halten sich tatsächlich für „Hochqualifiziert“ ;-] ) hält morgens die Luft an, macht das Fenster auf, Türe zu, und wartet etwas.
    Schmerzlos im Schlaf. Koffein (grob: Mehr als ein Teelöfel) billig von Ebay ist unangenehmer, aber es gibt auch keinen Konflikt mit dem Arzneimittel- oder Betäubungsmittel-Gesetz…

    Der „BUndesgerichtshof“ ist doch erst die Vorletzte Deutsche Ebene.
    Gab es tatsächlich noch kein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?!?

    Und danach wäre noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denkbar.
    Denn egal was ein Dt. Gericht in Sachen Revision bestimmt, den Gang zum EMGR können sie nicht verbieten.
    Und egal was der BGH oder BVG urteilt, das Urteil des EMGR „überstimmt“ jedes Deutsche Gericht. Auch das Höchste.

    Die Krücke „Eskalationsgefahr“ ist auch nicht sauber.
    Wenn da 50 vs. 50 stehen, was soll da „eskalieren“?
    Mehr als die 50 Freiwilligen werden nicht teilnehmen.

    Falls gemeint ist, dass Unbeteiligte auf die Idee kommen könnten „mitzumachen“, deren Schuld. OK, das und die Sache mit Landfriedensbruch wäre auf abgegrenztem Areal hinfällig.
    Genau so die Gefahr „unbeteiligter Personen“.
    Dann können auch keine „Absprachen zur Eingrenzung der Eskalationsgefahr scheitern“.

    Und wenn es dennoch Ärger gibt (notfalls verteidigt man eine Halle mit Wasser und darin Chili, verbrennt schwarzen Pfeffer, was Reizrauch erzeugt etc..) könnten die ja vereinbaren dass keine Waffen eingesetzt werden dürfen, und nicht absichtlich verucht werden darf jemand das Genick zu brechen, in die Augen zu stoßen, die Nase ins Gehirn zu rammen etc.. Sollte ja ausreichen…
    Dafür gibt es Kontrollen am Einlass auf Waffen.

    Wenn die sich tatsächlich eine solche Prügelei xx gegen xx so unter Beachtung all der genannten Punkte „basteln“, könnten die Hooligans etc. sich da dennoch legal ins Koma, Blind, Taub etc. prügeln.
    Wäre schon interessant zu verfolgen, wie die Polzei bzw. Justiz sich da verhalten…

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