Urteilsabsetzung kann wichtiger sein als die Durchführung einer Hauptverhandlung

Bekanntlich beschweren sich Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht gerade darüber, dass sie zu wenig zu tun hätten. Jedes Jahr müssen eine enorme Vielzahl von größeren und kleineren Fällen bearbeitet werden, viele davon gleichzeitig. Dass es dabei hin und wieder zu Verzögerungen im geplanten Arbeitsablauf kommen kann, haben wir bereits an dieser Stelle gezeigt. Trotz aller Schwierigkeiten ist es unerlässlich, bei der Bearbeitung der einzelnen Sachen die jeweils vorgegebenen Fristen einzuhalten.

Eine wichtige Frist für das Gericht ist die sogenannte Urteilsabsetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 StPO. Demnach muss das Urteil mit den Gründen unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen nach seiner Verkündung zu den Akten gelangen. Ist dem Urteil eine längere Hauptverhandlung über mehrere Tage vorangegangen, kann sich die Urteilsabsetzungsfrist auch entsprechend verlängern (§ 275 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO).

In seinem Beschluss vom 10. Juni 2016 – (4) 121 Ss 75/16 (99/16) geht das Kammergericht näher auf die große Bedeutung der Urteilsabsetzungsfrist ein und stellt klar, dass diese Frist nicht nur der Verfahrensbeschleunigung dient, sondern auch sicherstellen soll, dass die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des OLG Hamm heißt es weiter: „ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsabfassers beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist“.

Den Ausführungen des Kammergerichts liegt ein angefochtenes Berufungsurteil des Landgerichts Berlin mit den Tatvorwürfen der Beleidigung, Verleumdung und Nachstellung zugrunde, welches am 06. November 2015 verkündet wurde, wegen zwischenzeitlicher krankheitsbedingter Abwesenheit der Vorsitzenden Richterin – der einzigen Berufsrichterin der kleinen Strafkammer – jedoch erst am 20. Januar 2016 mit den Gründen zu den Akten gelangt ist. Die Urteilsabsetzungsfrist endete bereits am 11. Dezember 2015, war also eindeutig überschritten.

Gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 StPO darf die Urteilsabsetzungsfrist unter Umständen sogar überschritten werden, aber nur wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Dazu zählt auch eine nicht vorhersehbare Erkrankung des Richters, welche zur Dienstunfähigkeit führt.

Im vorliegenden Fall war die Vorsitzende aber nicht dauerhaft dienstunfähig gewesen, sondern für einen kurzen Zeitraum ab dem 19. Dezember 2015 wieder genesen, bevor sie Anfang Januar 2016 erneut erkrankte. In diesem Zeitraum war sie darauf bedacht, ein weiteres Berufungsurteil unverzüglich abzusetzen, das zeitlich noch vor dem hier in Rede stehenden Urteil verkündet worden war. Zudem bereitete sie eine für den 30. Dezember 2015 terminierte Hauptverhandlung in einem weiteren Strafverfahren vor, in dem die Tatvorwürfe aus dem Jahr 2012 stammten. Es ist also nachvollziehbar, dass diese Strafsachen auch bearbeitet und abgeschlossen werden mussten, zumal die Vorsitzende Richterin nur mit einem halben Richterpensum in der Rechtsprechung eingesetzt war.

Das Kammergericht erkennt diese Notwendigkeit der Bearbeitung der anderen Strafverfahren im Grunde auch an. Dennoch stellt es in seinem Beschluss klar, dass die Absetzung bereits verkündeter Urteile vorrangig zu erfolgen gehabt hätte. Insbesondere, wenn die Urteilsabsetzungsfrist bereits verstrichen war, hätten diese Urteile dann nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Richterin „unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften“ zu den Akten gebracht werden müssen. Demgegenüber sei die Vorbereitung einer bald stattfindenden Hauptverhandlung eine „aufschiebbare“ Dienstpflicht gewesen, die hätte zurücktreten müssen. Nach Auffassung des Kammergerichts hätte der angesetzte Hauptverhandlungstermin ggf. dem als Vertreter vorgesehenen Richter übertragen oder verlegt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und der Umfang der Beweisaufnahme „überschaubar“ gewesen war. Angesichts dieser Umstände hat das Kammergericht entschieden, dass das angegriffene Urteil jedenfalls auch in dem Zeitraum ab dem 19. Dezember 2015 zu den Akten hätte gebracht werden können.

Im Ergebnis führt die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist hier zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 Nr. 7 StPO, sodass das angegriffene Urteil im Juni 2016 vom Kammergericht aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen wurde. So korrekt dieser Verfahrensgang sein mag, das oben dargelegte Hauptargument der Verfahrensbeschleunigung bekommt in diesem Zusammenhang – jedenfalls aus Sicht des Angeklagten – wohl einen eigenartigen Beigeschmack.

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Eine Antwort

  1. 9. September 2019

    […] diesem Hintergrund kommt es nicht nur auf eine fristgerechte Urteilsabsetzung an, sondern ebenso auf eine zeitnahe Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Dies hat das […]

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