Urteile müssen nicht trocken sein …

Unter www.focus.de habe ich heute die Wiedergabe eines Urteils in Reimform gefunden. Dieses möchte ich nicht vorenthalten. Im Urteil des Amtsgerichts Höxter heißt es:

Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat´s duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.

So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
´Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!´
Jedoch es muss eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.
Und schließlich muss er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.“

An Goehte reicht es nicht, aber trotzdem sehr hübsch. Man kann nur hoffen, dass der Angeklagte für Poesie Verständnis hatte. Mittlerweile sollte er seinen Führerschein wieder haben.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
www.rechtsanwaltskanzlei-verteidiger.de

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3 Antworten

  1. @ Anno Nüm
    stimmt, aber Poesie wird durch Alter nicht schlechter 🙂

  2. Anno Nüm sagt:

    UUUUUruuuuuuuralt!

  3. Manuel D. sagt:

    …leider wurde diesr Spass vor einigen Jahren vom BGH praktisch abgeschafft

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