Trunkenheit im Verkehr

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10. Juni 2009 – 2 Ss 17/09, MDR 2009, 1221 – kann aufgrund einer bestimmten Blutalkohlkonzentration nicht ohne weitere Umstände auf eine Vorsatztat in Bezug auf Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB geschlossen werden. Nach dem OLG Brandenburg gibt es keinen Erfahrungsgrundsatz, dass derjenige, der in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Im Gegenteil soll Alkohol gerade die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit herabsetzen. Deshalb sind weitere Umstände wie z.B. die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt für eine Beurteilung erforderlich.

Obwohl das Delikt auch fahrlässig gem. § 316 Abs. 2 StGB begangen werden kann, kommt dem konkreten Schuldvorwurf eine erhebliche Bedeutung bei der Strafzumessung zu. Deshalb kann aus anwaltlicher Sicht nur empfohlen werden, gegenüber von Strafverfolgungsbehörden zunächst keine Angaben zum Tatgeschehen zu machen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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Eine Antwort

  1. 6. Mai 2014

    […] angetretene Fahrt jedoch nur, wenn der Fahrer entweder mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5‰ relativ fahruntüchtig ist und beim Fahren Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Alkoholpegel von 1,1‰ und somit den […]

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