Tödlicher Unfall auf der Autobahn – Strafbarkeit des Unfallverursachers wegen fahrlässiger Tötung?

Besprechung der Entscheidung 7 Qs 138/13 – 9.9.2013 vom Landgericht Gießen

Nicht nach jedem Unfall im Straßenverkehr, bei dem ein Mensch tödlich verunglückt, muss sich der Unfallverursacher Sorgen darüber machen, bald wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht zu stehen. Eine Grundvoraussetzung ist zunächst, dass ihm überhaupt ein sorgfaltswidriges Verhalten, wie beispielsweise zu schnelles Fahren oder das Nichtsetzen des Blinkers, vorgeworfen werden kann. Denn derjenige, der vorschriftsgemäß fährt, soll zumindest strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt, wenn der Unfall zwar aufgrund einer sorgfaltswidrigen Fahrweise verursacht wurde, er aber auch bei vorschriftsgemäßem Verhalten nicht zu vermeiden gewesen wäre. Juristen nennen diesen zunächst fragwürdig klingenden Prüfungspunkt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

Fragt man einen Laien, welche Strafe er einem Autofahrer geben würde, der mit zu schneller Geschwindigkeit den Tod eines anderen Menschen durch einen Unfall herbeigeführt hat, so würde die Antwort wahrscheinlich nicht auf Straffreiheit lauten. Vor allem bei moralisch grenzwertigen Fällen stößt die Konstruktion des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs regelmäßig auf Unverständnis. Denn warum sollte jemand, der mit 300 Sachen über die Autobahn rast und dabei einen Unfall verursacht, bei dem eine junges Paar mit seinen zwei kleinen Kindern tödlich verunglückt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, nur weil der Unfall rein hypothetisch auch bei der erlaubten Geschwindigkeit von 120 km/h passiert wäre? Eine Frage, die menschlich wohl schwer, juristisch aber mit den Strafrechtskenntnissen des ersten Semesters beantwortet werden kann.

Mit einem weniger drastischen Fall hatte sich kürzlich das Landgericht (LG) Gießen zu beschäftigen. Der Angeschuldigte war am Abend des Unfalls mit einer Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs, die etwa 80-100 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag. Dabei kam es zu einem tödlichen Unfall mit einem Mann, der sich zu Fuß auf dem Seitenstreifen der Autobahn bewegte und vermutlich aufgrund seines Blutalkoholgehalts von 1,87 ‰ irgendwie auf den rechten Fahrstreifen gekommen ist. Der Angeschuldigte erkannte den Geschädigten erst zu einem Zeitpunkt, indem der Unfall auch durch ein rechtzeitiges Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr hätte verhindert werden können. Es kam zu einem tödlichen Zusammenstoß. Die Staatsanwaltschaft klagte den Angeschuldigten aufgrund dieses Geschehens wegen fahrlässiger Tötung an. Das Amtsgericht Gießen lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, was nun auch durch das LG Gießen bestätigt wurde.

Ausschlaggebend hierfür war der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeschuldigten und dem eingetretenen Erfolg, dem Tod des Geschädigten.
Eine ausreichende Beweisgrundlage dafür, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt entgegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO mit zu hoher Geschwindigkeit die Autobahn befuhr, sah das Gericht als gegeben an. Aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen ging es davon aus, dass der Beschuldigte zwischen 80 und 100 km/h zu schnell war, also objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hatte.

Nicht hinreichend wahrscheinlich war hingegen, dass gerade die erhöhte Geschwindigkeit des Angeschuldigten zum Tod des Geschädigten geführt hat. Denn auch wenn der Tod des Geschädigten definitiv durch den Zusammenstoß herbeigeführt wurde, muss der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Dieser ist nach herrschender Ansicht nur gegeben, wenn derselbe Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Wäre der Erfolg hingegen auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten, so liegt kein strafbares Verhalten vor. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre, so werden diese zugunsten des Unfallverursachers berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht nach Bewertung der Sachlage zu der Überzeugung, dass der Tod des Geschädigten nicht durch eine angepasste Geschwindigkeit des Angeschuldigten hätte verhindert werden können. Dem stünden Zweifel entgegen, die auch in einer Hauptverhandlung am Ende zu einem Freispruch führen würden. Denn es sei nicht auszuschließen, dass der Geschädigte sich womöglich aufgrund seines Alkoholkonsums derart kurz von dem Seitenstreifen auch den rechten Fahrstreifen bewegt hat, dass der Angeschuldigte ihn auch bei angepasster Geschwindigkeit erst zu einem Zeitpunkt hätte erkennen können, zu dem der tödliche Unfall nicht mehr vermeidbar war.

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