BGH: Zur objektiv ernst zu nehmenden Bedrohung im Sinne von § 241 StGB

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 – 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen objektiv ernst zu nehmend im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der...