Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung kann auch bei einem nicht vorbestraften Täter zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein

Es kommt eher selten vor, dass ein nicht vorbestrafter Täter, der gut sozial integriert ist, seine Tat gesteht und bereut, eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren im Gefängnis verbringen muss. Grund dafür ist § 56 Abs. 2 StGB, nach dem eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände Vorliegen. Dem Gericht steht also insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dass Faktoren wie die bisherige Straflosigkeit, Einsicht, Reue, soziale Integration und der Versuch der Wiedergutmachung kein Garanten für eine Bewährungsstrafe sind, zeigt jedoch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts...